Anlage 1 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

I.
Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:

1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und

2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.

II.
Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

1.
aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von 75 Prozent,

2.
aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte

a)
die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von 2 Prozent,

b)
die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von 5 Prozent,

c)
die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von 7 Prozent,

d)
die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von 4 Prozent,

3.
aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland

a)
die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von 4 Prozent und

b)
die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von 3 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1409 m.W.v. 30. Juni 2020

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Frühere Fassungen von Anlage 1 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 1 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1409

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 BWahlG Wahlkosten (vom 14.03.2024)
... über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1409
Artikel 1 24. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt: „ Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)". 2. In ... über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor." c) Folgender Satz wird angefügt:  ... ansonsten abgerundet." 4. Die Anlage (zu § 2 Absatz 2) wird durch folgende Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt:  ... 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) und Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über ...


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