§ 6 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 6 BattG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenAbfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022) ... c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt, d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... „§ 4 Registrierung der Hersteller". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 (weggefallen)". c) In der ... b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 (weggefallen) ". c) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Herstellereigene" ... zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten." 7. § 6 wird aufgehoben. 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3783; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8823/a161734.htm