1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des §
11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen.
2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
- 1.
- die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
- 2.
- der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
- 3.
- der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1509