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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
§ 1 Interner jährlicher Bericht
Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen
§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 15 Fristen für die Einreichung
Dritter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
§ 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen
§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde
§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versicherungsunternehmen
§ 20 Einzelheiten der Einreichung
Dritter Abschnitt Erleichterungen für kleinere Vereine
§ 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine
§ 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
Vierter Abschnitt Definition des Versicherungszweiges und technische Fragen
§ 23 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges
§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 55a Abs. 1 und 2 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), § 55a Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

§ 1 Interner jährlicher Bericht


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,

2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,

3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und

4.
ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

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Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen

§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

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§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

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§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts

aa)
Unfallversicherung,

bb)
Haftpflichtversicherung,

cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)
Kraftfahrtversicherung,

ee)
Feuerversicherung,

ff)
Verbundene Hausratversicherung,

gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)
Transportversicherung,

ii)
Luftfahrtversicherung,

jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)
Rechtsschutzversicherung,

ll)
Beistandsleistungsversicherung,

mm)
Sonstige Schadenversicherung,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Sonstige Sachversicherung;

3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges nicht mehr als 125.000 Euro betragen und es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte „Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.

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§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

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§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

2.
für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

3.
für die folgenden Versicherungszweige

a)
Lebensversicherung,

b)
Unfallversicherung,

c)
Krankenversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung,

e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)
Kraftfahrtversicherung,

g)
Feuerversicherung,

h)
Transportversicherung,

i)
Luftfahrtversicherung,

j)
Kredit- und Kautionsversicherung,

k)
Sonstige Schadenversicherung

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26,

4.
für den Versicherungszweig Sonstige Sachversicherung bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.

Unter „Sonstige Schadenversicherungen" (Kennzahl 29) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" mit auszuweisen. Unter „Sonstige Sachversicherung" (Kennzahl 28) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" mit auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen


§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

3.
jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.

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Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen

§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

5.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,

6.
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,

2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,

5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.

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§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,

6.
Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.

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§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2.
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,

4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 262.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.

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§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,

3.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

4.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

5.
Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß Nachweisung 244,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,

7.
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,

8.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 263,

9.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 264.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.

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§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Angaben zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva gemäß Nachweisung 251,

2.
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.

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§ 15 Fristen für die Einreichung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;

3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.

(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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Dritter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

§ 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.

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§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.

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Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen

§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen.

(2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe:

1.
Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, sind der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung und der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in vierfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:

1.
den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht

a)
in doppelter Ausfertigung spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten werden kann,

b)
übersetzt in deutscher Sprache in vierfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres;

2.
den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versicherungsunternehmen


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzulegen.

(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.

(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzulegen.

(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen haben die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzulegen.

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§ 20 Einzelheiten der Einreichung


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.

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Dritter Abschnitt Erleichterungen für kleinere Vereine

§ 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, gelten erleichternde Maßgaben, und zwar für

1.
Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7 einreichen,

2.
Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.
Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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§ 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:

1.
Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.

2.
Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

3.
Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

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Vierter Abschnitt Definition des Versicherungszweiges und technische Fragen

§ 23 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A bis E.

(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung" unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.

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§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

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Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1.
entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 23. Dezember 2011 BGBl. I S. 3135 m.W.v. 31. Dezember 2011

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§ 27 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts


§ 27 ändert mWv. 12. April 2006 BerVersV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1388), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2006.

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Anlagen

Anlage 1


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Abschnitt A


Die Formen des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen

1selbst abgeschlossenes
Versicherungs-
geschäft
-brutto
2-in Rückdeckung gegeben
3-netto
4in Rückdeckung
übernommenes
Versicherungsgeschäft
-brutto
5-in Rückdeckung gegeben
6-netto
7gesamtes
Versicherungs-
geschäft
-brutto
8-in Rückdeckung gegeben
 -netto


Abschnitt B


Die regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen

01Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
21Dänemark
22Finnland
23Island
24Norwegen
25Schweden
31Griechenland
32Italien
33Portugal
34Spanien
41Belgien
42Frankreich
43Großbritannien
44Irland
45Liechtenstein
46Luxemburg
47Niederlande
48Österreich
49Schweiz
51Polen
52Slowakei
53Tschechien
54Ungarn
55Estland
56Lettland
57Litauen
58Slowenien
59Malta

60Zypern
61Rumänien
62Bulgarien
63Kroatien
70Europa
71Europäische Gemeinschaft (EG)
72Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
81USA
99Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
00Gesamtes Versicherungsgeschäft


Abschnitt C


Die Zusammenfassung von Versicherungsarten zu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
01Vz: Lebensversicherung 19; 20; 21; 22;
23; 24
01.1Einzelversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung,
bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird
19; 20
01.1.1Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildender Lebens-
versicherung) mit überwiegendem Todesfallcharakter
19; 20
01.1.2Risikoversicherung19
01.1.3Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
01.1.4Berufsunfähigkeitsversicherung19
01.1.5Pflegerentenversicherung19
01.1.6übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und
Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
19; 20
01.1.7Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
nach § 1 AltZertG
19
01.2Kollektivversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung,
bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird
19; 20
01.2.1Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzah-
len 01.2.2 und 01.2.3)
19
01.2.2Bausparrisikoversicherung19
01.2.3Restschuldversicherung19
01.2.4übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats-
und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
19; 20
01.2.5Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
nach § 1 AltZertG
19
01.3Zusatzversicherung (einschließlich der für Kollektivversicherungen) 19
01.3.1Unfall-Zusatzversicherung19
01.3.2Berufsunfähigkeits(Invaliditäts)-Zusatzversicherung19
01.3.3Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung 19
01.3.4Pflegerenten-Zusatzversicherung19
01.3.5Sonstige Zusatzversicherung 19

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
01.4Sonstige Lebensversicherung 19; 20; 21; 22;
23; 24
01.4.1Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen
wird
21
01.4.2Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom
Versicherungsunternehmen getragen wird
19; 20
01.4.3Tontinengeschäfte22
01.4.4Kapitalisierungsgeschäfte23
01.4.5Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen
wird, nach § 1 AltZertG
21
01.5Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 24
02Vz: Krankenversicherung 2a, b
02.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) 2b
02.1.1Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv 2b
02.1.2Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substitutiv
nach Art der Lebensversicherung
2b
02.1.3Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der
Schadenversicherung
2b
02.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) 2b
02.2.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv 2b
02.2.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv
nach Art der Lebensversicherung
2b
02.2.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Scha-
denversicherung
2b
02.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) 2b
02.3.1selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv 2b
02.3.2selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv
nach Art der Lebensversicherung
2b
02.3.3selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schaden-
versicherung
2b
02.4Einzel-Kran- kentagegeldversicherung 2a
02.4.1Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) substitutiv 2a
02.4.2Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nicht substitu-
tiv nach Art der Lebensversicherung
2a
02.4.3Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der
Schadenversicherung
2a
02.4.4Lohnfortzahlungsversicherung2a
02.4.5Restschuldversicherung2a

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
02.5selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung 2a
02.5.1selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv 2a
02.5.2selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art
der Lebensversicherung
2a
02.5.3selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenver-
sicherung
2a
02.6sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung 2a, b
02.6.1selbständige Zahnbehandlungsversicherung substitutiv 2b
02.6.2selbständige Zahnbehandlungsversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebens-
versicherung
2b
02.6.3selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.6.4Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) substitutiv 2a, b
02.6.5Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nicht subs-
titutiv nach Art der Lebensversicherung
2a, b
02.6.6Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der
Schadenversicherung
2a, b
02.6.7Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt) 2b
02.6.8sonstige Teilversicherung substitutiv 2a, b
02.6.9sonstige Teilversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b
02.6.10sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b
02.7Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen) 2a, b
02.7.1Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv 2b
02.7.2Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substi-
tutiv nach Art der Lebensversicherung
2b
02.7.3Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der
Schadenversicherung
2b
02.7.4selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv 2b
02.7.5selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv
nach Art der Lebensversicherung
2b
02.7.6selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der
Schadenversicherung
2b
02.7.7selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv 2b
02.7.8selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv
nach Art der Lebensversicherung
2b
02.7.9selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der
Schadenversicherung
2b
02.7.10Gruppen-Krankentagegeldversicherung substitutiv 2a

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
02.7.11Gruppen-Krankentagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver-
sicherung
2a
02.7.12Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.7.13selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv 2a
02.7.14selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach
Art der Lebensversicherung
2a
02.7.15selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schaden-
versicherung
2a
02.7.16sonstige selbständige Gruppenteilversicherung substitutiv 2a, b
02.7.17sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nicht substitutiv nach Art der
Lebensversicherung
2a, b
02.7.18sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b
02.7.19Gruppen-Pflegepflichtversicherung2b
02.7.20freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung substitutiv 2b
02.7.21freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der
Lebensversicherung
2b
02.7.22freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.7.23freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung substitutiv 2a
02.7.24freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der
Lebensversicherung
2a
02.7.25freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversiche-
rung
2a
02.8Pflegekrankenversicherung2a, b
02.8.1Pflegepflichtversicherung2b
02.8.2freiwillige Pflegekostenversicherung substitutiv 2b
02.8.3freiwillige Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversiche-
rung
2b
02.8.4freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.8.5freiwillige Pflegetagegeldversicherung substitutiv 2a
02.8.6freiwillige Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver-
sicherung
2a
02.8.7freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.9übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Bei-
hilfeablöseversicherung)
2a, b
03Vz: Unfallversicherung 1
03.1Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c
03.1.01Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03) 1 a, b, c

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
03.1.02Volks-Unfallvollversicherung1 a, b, c
03.1.03Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung 1 a, b, c
03.1.04Versicherung gegen außerberufliche Unfälle 1 a, b, c
03.1.05Reiseunfallversicherung1 a, b, c
03.1.06Sportunfallversicherung1 a, b, c
03.1.07Luftfahrtunfallversicherung1 d
03.1.08lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung 1 a, b, c
03.1.09Sportbootinsassenunfallversicherung1 d
03.1.99übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung 1 a, b, c, d
03.2(aufgehoben) 
03.3Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c
03.3.1Gruppen-Unfallvollversicherung1 a, b, c
03.3.2(aufgehoben) 
03.3.3Gruppen-Unfallteilversicherung1 a, b, c
03.4Probandenversicherung1 b
03.5Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtun-
fallversicherung)
1d
03.8Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr 1a
03.8.1Einzel-Unfallversicherung1a
03.8.2Gruppen-Unfallversicherung1a
03.9übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung 1
04Vz: Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.1Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-
Haftpflichtversicherung)
13
04.2Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.2.1Industrie- und Handelsbetriebe 13
04.2.2Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure) 13
04.2.3sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.3Umwelt-Haftpflichtversicherung13
04.3.1Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung13
04.3.2Umwelthaftpflicht-Modell13
04.4Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung13
04.5Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhr-
versicherung)
10b

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
04.6Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13
04.6.1Strahlen-Haftpflichtversicherung13
04.6.2Atomanlagen-Haftpflichtversicherung13
04.7Feuerhaftungsversicherung13
04.8See, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kolli-
sionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nichtversicherungs-
pflichtige Landfahrzeuge) 1)
10c; 12; 13
04.8.1Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
10c
04.8.2Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne
eigenen Antrieb
13
04.8.3See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisions-
haftpflichtrisiko)
12
04.9übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.9.01Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 13
04.9.02Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung13
04.9.03Kühlgüterhaftpflichtversicherung13
04.9.99sonstige Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
05Vz: Kraftfahrtversicherung 3;10a
05.1Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung10a
05.2Fahrzeugvollversicherung 2) 3a, b
05.3Fahrzeugteilversicherung 2) 3a, b
05.4(aufgehoben) 
05.5Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)  
05.9übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung 3;10a
06Vz: Luftfahrtversicherung
(einschließlich der Raumfahrtversicherung)
5
06.1(aufgehoben) 
06.2(aufgehoben) 
06.3Luftfahrzeug-Kaskoversicherung5
06.4(aufgehoben) 
06.5Raumfahrzeug-Kaskoversicherung5
06.5.1Pre-Launch-Versicherung5
06.5.2Launch-Versicherung5
06.5.3In-Orbit-Versicherung5

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten
Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
06.9übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der
Raumfahrtversicherung)
5
07Vz: Rechtsschutzversicherung 17
07.1Rechtsschutzversicherung nach ARB 17
07.1.1Verkehrs-Rechtsschutzversicherung17
07.1.2Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung17
07.1.3Fahrer-Rechtsschutzversicherung17
07.1.4Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige 17
07.1.5Familien-Rechtsschutzversicherung17
07.1.6Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.7Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.8Rechtsschutzversicherung für Vereine 17
07.1.9Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete 17
07.2Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte,
Vorstände (VRB)
17
07.3Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB) 17
07.4(aufgehoben) 
07.5Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutz-
versicherung
17
07.6Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen 17
07.9übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung 17
08Vz: Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.1Feuer-Industrie-Versicherung8a, b, d; 9
08.2landwirtschaftliche Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.3sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung) 8a, b, d; 9
09Vz: Einbruchdiebstahl- und Raub(ED)-Versicherung 9
10Vz: Leitungswasser (Lw)-Versicherung 9
11Vz: Glasversicherung 9
12Vz: Sturmversicherung 8c, d, f
12.1Sturmversicherung8c
12.3Gärtnerei-Sturmversicherung8c, d
12.4Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken 8c, d, f

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
Sparten
lt. Anlage zum VAG
13Vz: Verbundene Hausratsversicherung 3) 8a, b, c, d, f; 9
13.1Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementar-
schäden
8a, b, c; 9
13.2Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementar-
schäden
8a, b, c, d, f; 9;
16h
14Vz: Verbundene Wohngebäudeversicherung 4) 8a, b, c, d, f; 9;
16h
14.1Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elemen-
tarschäden
8a, b, c; 9; 16h
14.2Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elemen-
tarschäden
8a, b, c, d, f; 9
15Vz: Hagelversicherung 9
16Vz: Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
16.1langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.1Pferdelebensversicherung8a, b, d; 9
16.1.2Rindviehlebensversicherung8a, b, d; 9
16.1.3Schweinelebensversicherung9
16.1.4Geflügellebensversicherung9
16.1.5(aufgehoben) 
16.1.6Hundelebensversicherung8a, d; 9
16.1.9übrige langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.2kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.2.1Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung 9
16.2.2Weidetierversicherung8d; 9
16.2.3Mastviehversicherung9
16.2.4Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung) 9; 16g
16.2.5Operations-(Kastrations-)versicherung9
16.2.9übrige kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.9übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
17Vz: Technische Versicherungen 8;9
17.1Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
17.2Elektronikversicherung8a, b, c, d, f; 9
17.3(aufgehoben) 
17.4Montageversicherung8a, b, c, d, f; 9
17.5(aufgehoben)

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
17.6Bauleistungsversicherung8a, b, c, d, f; 9
17.9übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung 8; 9
17.9.1übrige technische Sachschadenversicherungen 9
17.9.1.1Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen 9
17.9.1.2Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten 9
17.9.1.3Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten 9
17.9.1.4Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten 9
17.9.9sonstige technische Versicherungen 8; 9
18Vz: Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.1Allgemeine Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.2Juwelierwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9
18.3Rauchwaren-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9
18.4Textilveredelungs-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9
18.5Wäscheschutz-Einheitsversicherung8a, b, c, d, f; 9
18.9übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
19Vz: Transportversicherung 4; 6; 7
19.1Kaskoversicherung4; 6
19.1.1Seeschifffahrts-Kaskoversicherung 5) 6c
19.1.2Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung 5) 6a, b
19.1.3(aufgehoben) 
19.1.4(aufgehoben) 
19.1.5Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung4
19.1.6Sportboot-Kaskoversicherung6
19.1.7Baurisikoversicherung6
19.1.9übrige Kaskoversicherung 4; 6
19.2Transportgüterversicherung7
19.2.1(aufgehoben) 
19.2.2Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6) 7
19.2.3Reiselagerversicherung7
19.2.4(aufgehoben) 
19.2.5Container-Kaskoversicherung7
19.2.6Tiertransportversicherung7

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
19.2.9übrige Warenversicherung 7
19.3Valorenversicherung (gewerblich) 7
19.4Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01) 7
19.5(aufgehoben) 
19.6(aufgehoben) 
19.7Kriegsrisikoversicherung6; 7
19.9übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich Ver-
sicherung von Offshore-Risiken)
4; 6; 7
20Vz: Kredit- und Kautionsversicherung 14;15
20.1Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung) 15
20.2Delkredereversicherung14
20.2.1Ausfuhrkreditversicherung14b
20.2.2Warenkreditversicherung14a
20.2.3Investitionsgüterkreditversicherung14c
20.2.4Konsumentenkreditversicherung14a
20.2.9übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung 14
20.3(aufgehoben) 
20.9übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung 6) 14; 15
21Vz: Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuer- bzw.
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Extended
Coverage (EC)-Versicherung)
8a,b,d;9;16d,e
22(aufgehoben) 
23Vz: Betriebsunterbrechungs-Versicherung 7) 16d, e, f, i
23.1Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung16d, e
23.2Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f
23.3sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f, i
24Vz: Beistandsleistungsversicherung 18
24.1Schutzbriefversicherung18
24.2Sportboot-Serviceversicherung18
24.3Flugrückholkostenversicherung18
24.4Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police 8) 18;10a
24.9übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung 18
25Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
25.1Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haft-
pflichtversicherung)
11

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten
Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
25.2Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung11
28Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16, 17,
18, 21 und 23 insgesamt)
 
29Vz: Sonstige Schadenversicherung 3; 7; 8; 9; 13; 16;
18
29.1sonstige Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.1.01Schwamm- und Hausbockkäferversicherung 9
29.1.02Ausstellungsversicherung8a, b, c, d, f; 9
29.1.03Fahrradversicherung8a, b, d; 9
29.1.04Garderobenversicherung8a, b, c, d, f; 9
29.1.05Jagd- und Sportwaffenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.06Musikinstrumenteversicherung8a, b, c, d, f; 9
29.1.07Fotoapparateversicherung8a, b, c, d, f; 9
29.1.08Kühlgüterversicherung8a, b, d; 9
29.1.09Warenversicherung in Tiefkühlanlagen 8a, b, d; 9
29.1.10Atomanlagen-Sachversicherung8a, b, d, e; 9
29.1.11Automatenversicherung8a, b, c, d, f; 9
29.1.12Reisegepäckversicherung8a, b, c; 9
29.1.13Kraftfahrtgepäckversicherung8a; 9
29.1.14Valorenversicherung (privat) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.15Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.16Verderbschadenversicherung9
29.1.17Gärtnerei-Verderbschadenversicherung8a, b, c, d; 9
29.1.19Campingversicherung8a, b, c; 9
29.1.20Versicherung von Kunstgegenständen 8a, b, c, d, f; 9
29.1.21Versicherung von Auktionen 8a, b, c, d, f; 9
29.1.22Brillenversicherung9
29.1.99übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.2(aufgehoben) 
29.3sonstige Vermögensschadenversicherung 16
29.3.01Boykott- und Streikversicherung 16d
29.3.02Reise-Rücktrittskosten-Versicherung16j
29.3.03(aufgehoben)

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
Sparten
lt. Anlage zum VAG
29.3.04Lizenzverlustversicherung16h
29.3.05Tierkrankenversicherung16f, j
29.3.06Maschinengarantieversicherung16i
29.3.07Datenmissbrauchversicherung16i
29.3.08Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern 16j
29.3.09(aufgehoben) 
29.3.10Insolvenzversicherung16i
29.3.11Schlüsselverlustversicherung16j
29.3.12Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen 16j
29.3.13Mietverlustversicherung16h, j, k
29.3.14Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung16
29.3.15Milchgeldausfallversicherung16d, i
29.3.16Produktschutzversicherung16d, e, f
29.3.99übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung 16
29.4sonstige gemischte Versicherung 7; 8; 9; 13; 16
29.4.01(aufgehoben) 
29.4.02Tank- und Fassleckageversicherung 9; 16d
29.4.03Filmtheater-Einheitsversicherung8a, b, c, d; 9; 13;
16e
29.4.04Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden 9;16i
29.4.05Allgefahrenversicherung8; 9; 13; 16
29.4.06Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe 8a, b, c; 9; 16k
29.4.07Erweiterte Haushaltsversicherung 8a, b, c, d, f; 9; 13
29.4.08Dynamische Sachversicherung 7; 8a, b, c, d, f; 9;
16d, e, f
29.4.99übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung 8; 9; 13; 16
29.5(aufgehoben) 
29.6Vertrauensschadenversicherung9; 16h, i
29.6.01Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04) 16i
29.6.02Computermissbrauchversicherung16i
29.6.03Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen 9; 16h
29.6.04Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts
16i

Vz-KzBezeichnung der Versicherung Sparten-Nummer
lt. Anlage zum VAG
29.6.99übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung 9; 16h, i
29.9übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung 8;9;13;16;18
30Schaden- und Unfallversicherung 9) insgesamt 1 bis 18 (s. abg.
VG) bzw. 1 bis 24
(übern. VG)


Anmerkungen zum Abschnitt C

1)
Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen.
2)
Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nichtversicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß Fußnote 1).
3)
Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausratsversicherung.
4)
Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.
5)
Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.
6)
Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
7)
Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen werden, da nach Artikel 63 der Versicherungsbilanzrichtlinie EG einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit- und Kautionsversicherung in dem Posten "sonstige Versicherungszweige" zu erfassen sind.
8)
Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versicherungszweig 24 zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht beeinflusst. Die Zuordnung kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
9)
Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:
a)
Im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft - Kennzahl 1: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 02 bis 29.
b)
Im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft - Kennzahl 4: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 01 bis 29.
c)
Im gesamten Versicherungsgeschäft - Kennzahl 7: Summe der unter den vorangehenden Buchstaben a und b genannten Versicherungszweige.

Abschnitt D


Bestandsgruppen für das nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossene Neugeschäft (mit Ausnahme der unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG fallenden Verträge sowie der Verträge gemäß Anlage 2 Abschnitt A Nummer 10 Unternummer 5 Satz 3) und für die zwischen dem 1. und 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossenen Verträge 1)2)

100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft) 3)

110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter

112 Risikoversicherung

113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter

114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) 4)

115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen) 4)

116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)

122 Bausparrisikoversicherung

123 Restschuldversicherung

124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung

125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG

130 Sonstige Lebensversicherung

131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

133 Tontinenversicherung

134 Kapitalisierungsgeschäfte

135 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, nach § 1 AltZertG

140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)

Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.

Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten") ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.

---
1)
Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestandes durch die Gliederung der Bestandsgruppen vorgegeben.
2)
Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestandes, kann sie wie folgt behandelt werden:
a)
Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.
b)
Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.
c)
Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.
Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 1 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
3)
Für Fremdwährungsversicherungen gilt Anmerkung 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens der Zinsverlauf getrennt ermittelt werden kann.
4)
Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit mindestens der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt E


Aufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang

100 Todesfallrisiko

110 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen

120 Getrennte Sterbetafel

121 Männer

122 Frauen

200 Berufsunfähigkeitsrisiko

210 Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen

220 Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten

221 Männer

222 Frauen

300 Unfalltodrisiko

400 Heiratsrisiko

500 Erlebensfallrisiko

510 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen

520 Getrennte Sterbetafel

521 Männer

522 Frauen

600 Pflegefallrisiko

700 Dread Disease Risiko

800 AUZ-Risiko

900 Sonstiges

910 Übriges Risiko

920 Vorzeitiger Abgang

Anmerkung zum Abschnitt E

Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.

Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideordnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv umschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4353 m.W.v. 24. Dezember 2013

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Anlage 2


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Abschnitt A


Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen

Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 100

1.
Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.

2.
Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern.

Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, sofern diese die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zillmern.

3.
Diese Posten gelten nur für P/St.

4.
An die Stelle des Aktivpostens 7.c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.

5.
Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.

6.
Unter diesem Posten sind auszuweisen:

Von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock; von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten; von inländischen NL ausländischer VU: feste Kaution.

Sofern Versicherungsaktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.

7.
Sofern Versicherungsaktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.

Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern hier auszuweisen.

8.
Unter diesem Posten sind auszuweisen:

Von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 37 VAG; von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.

9.
Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

10.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.

11.
Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10 bis 17.

12.
Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ..." gilt nur für P/St.

13.
Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.

14.
Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.

15.
Der Ausweis der „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten" geht dem Ausweis unter „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Posten 9.d, Seite 5, Zeile 18, Spalte 03) vor, weil im Rahmen der Bedeckungsrechnung die anrechenbaren Bilanzwerte der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken um die auf ihr lastenden Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten vermindert werden müssen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 14 AnlV).

16.
Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Posten 9.d, Seite 5, Zeile 18, Spalte 03) oder „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten" (Posten 9.e, Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.

Nr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 200

1.
Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 (Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr) zu machen.

2.
Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 (Leben) und 02 (Kranken).

3.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig 02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.

4.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

5.
Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.

6.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.

Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt von den Aufwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.

7.
In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.

8.
Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01 (Leben).

9.
Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen wie auch die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.

10.
Diese Angabe gilt nur für Schaden-/UnfallVU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

11.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.

12.
Die folgenden „sonstigen Erträge" sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-Beiträge" auszuweisen:

a)
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;

b)
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

13.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

14.
Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier, sondern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:

a)
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-Beiträge" abzusetzen.

b)
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 „Ergebnis aus Kapitalanlagen" zu berücksichtigen.

c)
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

15.
Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nr. 3 RechVersV).

16.
Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.

17.
Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.

18.
Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

19.
Unter diesen Posten sind auszuweisen:

a)
von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Sicherheitsrücklage;

b)
von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 37 VAG.

20.
Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

Nr. 3: Anmerkungen zum Formblatt 300

1.
Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01 (Leben) und 02 (Kranken).

2.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig 02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.

3.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die VF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

4.
Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.

5.
Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 anzugeben.

6.
Die folgenden „sonstigen Erträge" sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-Beiträge" auszuweisen:

a)
Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;

b)
Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.

7.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

8.
Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen.

Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier, sondern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:

a)
Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-Beiträge" abzusetzen.

b)
Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 „Ergebnis aus Kapitalanlagen" zu berücksichtigen.

c)
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

9.
Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.

10.
Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

11.
Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis" der Posten „Gesamtausgleichsposten".

Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 101

1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.

2.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.

3.
Bei den Zuschreibungen (Seite 1, Zeile 25, Spalte 03) und Abschreibungen (Seite 2, Zeile 25, Spalte 02) sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.

4.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.

5.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen.

6.
Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 103

1.
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.

Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.

2.
Die Teile der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der Lebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2012 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen.

3.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

4.
In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 66 Abs. 1a VAG genannten versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in § 66 Absatz 6a Satz 3 VAG genannten Art gegenüberstehen.

5.
Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß § 54 Absatz 5 Satz 4 VAG 50 Prozent der am Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahrs fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen

Versicherungsgeschäft vom Soll des sonstigen gebundenen Vermögens abzusetzen, muss auch das Ist des restlichen Vermögens um diesen Betrag vermindert werden.

6.
Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen aus demselben Versicherungsverhältnis gegenüberstehen, sind diese gemäß § 54 Absatz 5 Satz 5 VAG hier abzusetzen.

7.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

8.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

9.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

10.
In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 66 Abs. 6a VAG einzutragen.

11.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 6: Anmerkungen zur Nachweisung 104

1.
Die Nachweisung stellt eine vereinfachte Nachweisung 103 (Gebundenes und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 17, 21, 22, 24 und 25 auf der Seite 1 der Nachweisung 103 werden in der Zeile 17 der vorliegenden Nachweisung inhaltlich zusammengefasst. Dabei sind hier in Zeile 17 die RV-Anteile im Sinne des § 66 Abs. 6a VAG abzuziehen. Die Positionen der Zeilen 04, 05, 07, 08 und 09 auf der Seite 2 der Nachweisung 103 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der vorliegenden Nachweisung zu finden.

2.
Diese Nachweisung ist vorzulegen:

-
für die Verpflichtungen in Euro,

-
für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,

-
für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden. Angaben zu den Verpflichtungen in fremder Währung sind umgerechnet in vollen Euro zu machen.

3.
Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.

4.
Diese Posten sind mit ihrem Gesamtbetrag bei der Nachweisung für die Verpflichtungen in Euro zu berücksichtigen.

5.
Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des Sicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der Lebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2012 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen.

6.
Je nach Versicherungszweig sind die hierin enthaltenen gutgeschriebenen Überschussanteile, Beitragsdepots und nicht abgehobenen Beitragsrückerstattungen auch in Spalte 02 auszuweisen.

7.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.

8.
Zu den hier auszuweisenden Vermögenswerten gehören nur Aktien und sonstige gesellschaftsrechtliche Anteile. Fondsanteile sind unter Posten 3 auszuweisen.

9.
Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

10.
Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen Vermögens in der Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

11.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 201

1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.

2.
Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berücksichtigen.

3.
Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.

4.
Aufgrund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

5.
Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.

Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 202

1.
Hierunter sind die Aufwendungen der folgenden Aufwandsposten ganz oder teilweise auszuweisen, und zwar:

a)
die Aufwendungen für Versicherungsfälle;

b)
die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

c)
die Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen;

d)
die Aufwendungen für sonstige erbrachte Dienstleistungen;

e)
die Aufwendungen für das VU als Ganzes.

2.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen (Inkassoprovisionen) für den Beitragseinzug auszuweisen.

3.
Hierunter sind auch an den freien Außendienst geleistete Provisionen auszuweisen, soweit sie das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.

4.
Hierunter sind auch die für das übernommene VG anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen auszuweisen.

5.
Hierzu gehören auch die an den Vorstand gezahlten Tantiemen und die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers.

6.
Hierzu gehören alle proportionalen Vergütungen der Angestellten im Außendienst, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen.

7.
Hierunter sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die freien Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten auszuweisen.

8.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen (Personalleasingagenturen) und ähnliche Einrichtungen für die Arbeitnehmerüberlassung, wobei das überlassene Personal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt bleibt. Nicht einzubeziehen sind hier die Aufwendungen für die Erbringung von Dienstleistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt. Ebenso sind die Aufwendungen für das innerhalb des Konzerns ausgetauschte Personal hier nicht anzugeben (vgl. Anmerkung 10).

9.
Hierzu gehören insbesondere die freiwilligen sozialen Leistungen, wie zum Beispiel die Essenszuschüsse.

10.
Hierunter sind die von dem berichtenden Versicherungsunternehmen an andere Unternehmen geleisteten Vergütungen für bezogene Dienstleistungen auszuweisen. Hierzu gehören auch bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen die dem inländischen Versicherungsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen sowie die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Antrittsvergütungen. Nicht hierzu gehören die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat (vgl. Anmerkung 12).

11.
Hierunter fallen

a)
die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,

b)
die Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c)
die Abschreibungen auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software,

d)
die sonstigen Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Brutto-Beiträgen" als Abzugsposten zu behandeln sind,

e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

12.
Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen die dem inländischen Versicherungsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Reise-, Raum- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für Bürobedarf und EDV-Anlagen.

13.
Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen.

14.
Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.

15.
Berechnung: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.

Nr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 203

1.
Die Nachweisung ist von allen Versicherungsunternehmen einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.

Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-Beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.

2.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Brutto-Provisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.

3.
Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.

4.
Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:

a)
Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,

b)
Brutto-Deckungsrückstellungen,

c)
Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

5.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (*), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.

6.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile 08 + Zeile 09 + Zeile 13) - (Zeile 10 + Zeile 12) +/- Zeile 14.

Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.

7.
Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.

8.
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Abs. 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 110

1.
Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe aus den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen und dem Jahresergebnis nach Steuern (Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeilen 03 und 10) abzüglich des Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).

2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen.

3.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

4.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

5.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 11: Anmerkungen zur Nachweisung 111

1.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Die Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestandes gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.

2.
Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe aus den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen und dem Jahresergebnis nach Steuern (Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeilen 03 und 10) abzüglich des Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).

Hier ist der auf die Bestandsgruppe entfallende Teil des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzugeben (Nw 214, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).

3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen.

4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

5.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

6.
Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.

7.
Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.

Nr. 12: Anmerkungen zur Nachweisung 112

1.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

Die Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtgeschäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist die fortlaufende Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.

2.
Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe aus den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen und dem Jahresergebnis nach Steuern (Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeilen 03 und 10) abzüglich des Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).

Hier ist der auf den Abrechnungsverband entfallende Teil des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzugeben (Nw 215, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).

3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen.

4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

5.
Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

6.
Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.

7.
Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen.

Nr. 13: Anmerkungen zur Nachweisung 210

1.
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.

2.
Seite 1 der Nachweisung ist vorzulegen:

a)
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung; für die Kennzeichnung ist in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Vz" die Kennzahl „01" einzusetzen;

b)
für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C; für die Kennzeichnung der Versicherungsart ist in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Va" die vierstellige Kennzahl ohne die führende „0" einzusetzen (für die Einzel-Risikoversicherung beispielsweise „112").

3.
Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z.B. bei Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten 02 und 03 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.

4.
Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den in Fb 200 ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzusetzen.

5.
Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).

6.
Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.

7.
Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.

8.
Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.

9.
Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des Zahlbeitrags in Spalte 03 zu berücksichtigen.

10.
Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.

11.
Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte 03 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.

12.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen, sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

13.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.

14.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.

Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung" auszuweisen.

Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.

Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z.B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.

15.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Als „Laufender Beitrag" sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.

16.
Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, so sind hier die in Fb 200 unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatzversicherungen anzugeben.

Nr. 14: Anmerkungen zur Nachweisung 211

1.
Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.

2.
Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des 12fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.

3.
Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

4.
Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.

Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungssumme am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung" auszuweisen.

Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.

Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.

5.
Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.

6.
Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Als „Laufender Beitrag" sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.

Nr. 15: Anmerkungen zur Nachweisung 213

1.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.

3.
Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.

4.
Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 7, Zeile 3 zuzüglich Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.

5.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.

6.
Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.

7.
Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.

8.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 16: Anmerkungen zur Nachweisung 214

1.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Die Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestandes gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.

In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.

2.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

3.
Werden in der Nachweisung 215 in der Zeile 11 die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten 02 und 03 ebenfalls leer.

4.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16. Für die Bestandsgruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert.

5.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.

6.
Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.

7.
Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.

Nr. 17: Anmerkungen zur Nachweisung 215

1.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.

Die Nw 215 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtgeschäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen.

In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.

2.
Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

3.
Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt zu werden.

4.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.

5.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.

6.
Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.

7.
Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.

Nr. 18: Anmerkungen zur Nachweisung 216

1.
Normbeiträge, Normsparbeiträge und Normrisikobeiträge sind die mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Beiträge oder Beitragsteile, wobei der Normrisikobeitrag mit dem tatsächlich riskierten Kapital, d. h. unter Berücksichtigung der gegebenenfalls gemäß Unternummer 1 zur Nachweisung 217 oder während der Laufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllten Deckungsrückstellung zu ermitteln ist und der Normsparbeitrag die Differenz zwischen dem so ermittelten Normrisikobeitrag und dem Normzillmerbeitrag ist.

2.
Einschließlich der Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versicherungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten und abzüglich der Beitragsunterschüsse aus Verträgen, bei denen der gemäß Unternummer 1 berechnete Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.

3.
Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.

4.
Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.

5.
Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.

6.
Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen festgesetzte Zillmersatz.

7.
Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrages seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die Differenz hier auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der Anpassung in Zeile 04 der Normsparbeitrag und in Zeile 05 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.

8.
Unter „Sonstiges" sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage zu erläutern.

9.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 19: Anmerkungen zur Nachweisung 217

1.
Übersteigt der gemäß Unternummer 1 zur Nachweisung 216 berechnete Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen. Muss die Deckungsrückstellung während der Laufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der betreffende Betrag nicht hier, sondern in der Zeile 25 auszuweisen.

2.
Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.

3.
Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.

4.
Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.

5.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Vertragslaufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

6.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung, Seite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versicherungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3, Zeile 12 T.

7.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 20: Anmerkungen zur Nachweisung 218

1.
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Diese Nachweisung ist vorzulegen:

a)
für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung; für die Kennzeichnung ist in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Vz" die Kennzahl „01" einzusetzen;

b)
für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E; für die Kennzeichnung der Risikoart ist in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Risikoart" die dreistellige Kennzahl einzusetzen.

3.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen.

Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der Risikoart „Übriges Risiko" auszuweisen.

4.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) aufgrund unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist ebenfalls als Sonstiges in dieser Nachweisung zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

5.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 21: Anmerkungen zur Nachweisung 219

1.
Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.

2.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

3.
Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03), ist in der Zeile 25 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß Nachweisung 201, Seite 1, Zeile 25 zurückzuführen ist. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder aufgrund § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile 17 auszuweisen.

4.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

5.
Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06 auszuweisen.

6.
Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.

7.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 11.

8.
Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.

9.
Wurde die Direktgutschrift des Geschäftsjahres ganz oder teilweise der RfB entnommen, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.

Nr. 22: Anmerkungen zur Nachweisung 260

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene VG;

b)
für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung die Grenze von 500 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind jeweils nur Angaben über die gebuchten Brutto-Beiträge, die Zahlungen für VF, die Veränderung der R für VF und die Provisionen erforderlich.

2.
Die hier verwendeten römischen Zittern I bis IX entsprechen der Definition des Versicherungszweiges im Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf die Artikel 49 der Richtlinie verweist.

Nr. 23: Anmerkungen zur Nachweisung 261

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene VG;

b)
für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im Dienstleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die Grenze von 500 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind jeweils nur Angaben über die gebuchten Brutto-Beiträge, die Zahlungen für VF, die Veränderung der R für VF und die Provisionen erforderlich.

2.
Die hier verwendeten römischen Ziffern I bis IX entsprechen der Definition des Versicherungszweiges im Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf die Artikel 49 der Richtlinie verweist.

Nr. 24: Anmerkungen zur Nachweisung 120

1.
Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.

2.
Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.

Nr. 25: Anmerkungen zur Nachweisung 121

1.
Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.

2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen.

3.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund Beschlussfassung des obersten Organs, der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

4.
Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

5.
Hier ist die Beteiligung an Bewertungsreserven des Geschäftsjahres anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl die Mindestbeteiligung als auch der darüber hinausgehende Betrag anzugeben.

6.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

7.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

8.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.

9.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.

Nr. 26: Anmerkungen zur Nachweisung 220

1.
Die Nachweisung ist nur von Pensionskassen einzureichen.

Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.

2.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.

4.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.

5.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder teilweise rückversichert sind.

6.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.

7.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.

8.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.

9.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.

10.
Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.

11.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.

12.
Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.

13.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

14.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

15.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.

16.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 15.

17.
Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der DR) ergibt.

18.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 15.

Nr. 27: Anmerkungen zur Nachweisung 221

1.
Die Nachweisung ist von allen Sterbekassen einzureichen.

Von Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeldversicherungen abgeschlossen haben, die nicht Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung darstellen.

2.
Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.

3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.

4.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

5.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

6.
Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.

Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.

Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet.

7.
Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.

Nr. 28: Anmerkungen zur Nachweisung 222

1.
Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.

Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.

2.
Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird.

3.
Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

4.
Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln.

5.
Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.

6.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den von der BaFin festgesetzten Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.

7.
Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen.

Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.

Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen Aufschlüsselungen vorgenommen werden.

Nr. 29: Anmerkungen zur Nachweisung 265

1.
Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzulegen:

a)
für das gesamte in den Mitglied- oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft;

b)
für das betriebene Versicherungsgeschäft in jedem Mitglied- sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

Nr. 30: Anmerkungen zur Nachweisung 130

 
Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)" auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinnzerlegung (Nachweisungen 231 bis 238).

Nr. 31: Anmerkungen zur Nachweisung 230

1.
In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.

2.
Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.

3.
Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.

4.
In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die Angabe des Versicherungsgeschäftes, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21 bis 23), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft" ist dabei neben dem Neugeschäft auch das aufgrund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.

5.
Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte" erfasst werden.

6.
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „sonstige" zu erfassen.

Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzuteilen und die Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als auch in Spalte 03 zu erfassen.

7.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen und auf den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.

8.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.

9.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.

10.
Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.

11.
Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mit gezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.

12.
In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.

Nr. 32: Anmerkung zur Nachweisung 231

 
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.

Nr. 33: Anmerkungen zur Nachweisung 237

1.
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.

2.
Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.

3.
Zahlungen aus dem jeweiligen Pool;

4.
Zahlungen an den jeweiligen Pool.

Nr. 34: Anmerkungen zur Nachweisung 262

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene VG;

b)
für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung oder im Dienstleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die Grenze von 500 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Posten 1, 3 und 6.a) erforderlich.

2.
Diese Angabe ist nur für das Niederlassungsgeschäft in den Spalten 01 und 02 zu machen.

Nr. 35: Anmerkungen zur Nachweisung 330

1.
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte 03 auszuweisen.

2.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.

3.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.

4.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.

Nr. 36: Anmerkungen zur Nachweisung 240

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, sowie für die Summe der Vz und Va, die in der gesonderten versicherungstechnischen GuV für die Sonstige Schadenversicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und sonstige Kraftfahrtversicherungen, sofern für diese Va/Zusammenfassung von Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;

c)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

2.
Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.

3.
Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1. b) „echte Zugänge im GJ" (Zeile 04) oder 1. c) „echte Abgänge im GJ" (Zeile 05) erfasst worden ist.

4.
Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).

5.
Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.

6.
Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und der Transfer von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist.

7.
Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.

8.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

Nr. 37: Anmerkungen zur Nachweisung 241

1.
Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, zu dem sie gehören, ist eine Nachweisung 240 einzureichen):

in der Allgemeinen Unfallversicherung für die

1.
Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr in der Haftpflichtversicherung für die

2.
Privathaftpflichtversicherung

3.
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung in der Feuerversicherung für die

4.
Feuer-Industrie-Versicherung

in der Kreditversicherung für die

5.
Kautionsversicherung

6.
Delkredereversicherung.

Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.

2.
Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist.

3.
Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzugeben.

4.
Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:

1.
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

2.
Feuer-Industrie-Versicherung.

5.
Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen.

Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.

6.
Die Versicherungssumme ist nur für die Feuer-Industrie-Versicherung anzugeben.

Nr. 38: Anmerkungen zur Nachweisung 242

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, sowie für die Summe der Vz und Va, die in der gesonderten versicherungstechnischen GuV für die Sonstige Schadenversicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und sonstige Kraftfahrtversicherungen insgesamt, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;

c)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

2.
Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angegeben werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in der Zeile 22 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile 11 abzüglich Zeile 17, wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in der Zeile 21 nicht aufgrund einer Neueinschätzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile 10 und Zeile 12 ergibt.

3.
Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber aufgrund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte zusätzliche Forderungen des Anspruchstellers oder Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht abgewickelten Vorjahres-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall (Posten 1. b) 5., Zeile 14 bzw. 8., Zeile 19) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1. b) 6., Zeile 15 bzw. 9., Zeile 20) und noch nicht abgewickelte Vorjahres-Versicherungsfälle damit auch im Posten 1. b) 10. „noch nicht abgewickelte VJ-VF insgesamt" (Zeile 22) erfasst.

Bei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.

4.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen - einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF - muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.

5.
Die Teil-Brutto-Schadenrückstellung für Spätschäden (SSR) ist jahrgangsweise, das heißt nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal in der SSR berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.

6.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

7.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.

8.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

9.
Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen aufgrund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

10.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in der Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In der Zeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ „aktivierten" RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.

11.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

12.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.

13.
Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben.

Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz Transport nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.

14.
Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.

15.
Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestandes.

16.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung enthalten.

17.
Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere

a)
das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,

b)
das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem VN, der im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).

18.
Das versicherungstechnische Brutto-Ergebnis ergibt sich aus dem Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.

19.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Brutto-Provisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar ist. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr. 39: Anmerkungen zur Nachweisung 243

1.
Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist eine Nachweisung 242 einzureichen):

in der Haftpflichtversicherung für die

1.
Privathaftpflichtversicherung

2.
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

in der Feuerversicherung für die

3.
Feuer-Industrie-Versicherung

in der Kreditversicherung für die

4.
Kautionsversicherung

5.
Delkredereversicherung.

Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.

2.
Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:

1.
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

2.
Feuer-Industrie-Versicherung.

Nr. 40: Anmerkungen zur Nachweisung 244

1.
Hierunter sind alle Versicherungsarten mit den Kennzahlen 29.1.01 bis 29.1.99 gemäß Anlage 1 Abschnitt C zusammenzufassen und jeweils in einer Summe auszuweisen.

2.
Dieser Posten entspricht dem in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe f RechVersV definierten Rückversicherungssaldo.

Nr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 246

1.
Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversicherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung.

2.
Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.

3.
Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtversicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und - wie in der Transportversicherung üblich - nach Schadenanfalljahren abgerechnet wird, sind diese Versicherungsarten bei den Angaben in den Zeilen 19, 20 und 21 zu berücksichtigen.

4.
Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro können in den Sammelposten 1. f), 1. j) und 1. r) miterfasst werden, sofern diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.

5.
Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Brutto-Aufwendungen für die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.

6.
Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.

7.
Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen 04 und 13 ausgewiesenen gebuchten Brutto-Beiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungs-Beiträge wie positive Beiträge zu behandeln.

Nr. 42: Anmerkungen zur Nachweisung 250

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, sowie für die Summen der Vz, die in der gesonderten versicherungstechnischen GuV für die Sonstige Schadenversicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachversicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.

2.
Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und der Transfer von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist.

3.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.

4.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

Nr. 43: Anmerkungen zur Nachweisung 251

1.
Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherungsunternehmen an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit die Rückversicherungsunternehmen an diesem Geschäft beteiligt sind.

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft sind auf Seite 2 unter dem Posten „Kapitalanlagen" auszuweisen.

2.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

3.
Depotforderungen können nur in der Höhe angesetzt werden, in der ihnen auf der Passivseite entsprechende Soll-Werte nach Retrozession gegenüberstehen.

4.
Vorbehaltlich der Unternummern 1, 3 und 7 müssen die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

5.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

6.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen anderen Vermögenswerte dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

7.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 44: Anmerkungen zur Nachweisung 252

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, sowie für die Summen der Vz, die in der gesonderten versicherungstechnischen GuV für die Sonstige Schadenversicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachversicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen werden,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.

Für den Versicherungszweig Leben entfallen die Angaben auf Seite 3.

2.
Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und der Transfer von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist.

3.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

4.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.

5.
Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in a) oder b) enthalten sind. Dies sind z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem allgemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der Vorversicherer.

6.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

7.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.

8.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

9.
Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.

10.
Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen aufgrund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

11.
Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.

12.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 14 bis 18 der Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Spalte 01 Zeilen 14 bis 18 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte 02, abzüglich gleiche Zeile in Spalte 03, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spalte 01 Zeilen 04 bis 08. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.

13.
Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist aufgrund fehlender oder unzureichender Informationen vom Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten nicht nach Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach letzteren vorzunehmen.

Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.

14.
Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestandes.

15.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.

Nr. 45: Anmerkungen zur Nachweisung 263

1.
Die Nachweisung ist aufzustellen

a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene VG;

b)
für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung die Grenze von 125 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Posten 1, 3 und 6.a) erforderlich.

2.
Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versicherungszweige/Versicherungszweiggruppen entsprechen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verwendeten Definition.

Im Einzelnen sind unter den in der Nachweisung aufgeführten Versicherungszweigen/Versicherungszweiggruppen folgende Versicherungszweige und/oder -arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort genannten Kennzahlen zusammengefasst:

a)
Unfall/Krankheit: Vz 02 und 03

b)
Kraftfahrzeughaftpflicht: Va 051

c)
sonstige Kraftfahrt-Versicherung: Va 052 und 053

d)
Feuer und sonstige Sachschäden: Vz 08 bis 18 und 21

e)
See-,Transport- und Luftfahrzeug: Vz 06, 19, 25 und Va 04.8.3

f)
Haftpflicht: Vz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3

g)
Kredit/Kaution: Vz 20

h)
andere Vz: Vz 07, 23, 24 und 29.

Nr. 46: Anmerkungen zur Nachweisung 264 1. Die Nachweisung ist aufzustellen

 
a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene VG;

b)
für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.

Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im Dienstleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die Grenze von 125 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Posten 1, 3 und 6. a) erforderlich.

2.
Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versicherungszweige/Versicherungszweiggruppen entsprechen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verwendeten Definition.

Im Einzelnen sind unter den in der Nachweisung aufgeführten Versicherungszweigen/Versicherungszweiggruppen folgende Versicherungszweige und/oder -arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort genannten Kennzahlen zusammengefasst:

a)
Unfall/Krankheit: Vz 02 und 03

b)
Kraftfahrzeughaftpflicht: Va 051

c)
sonstige Kraftfahrt-Versicherung: Va 052 und 053

d)
Feuer und sonstige Sachschäden: Vz 08 bis 18 und 21

e)
See-, Transport- und Luftfahrzeug: Vz 06, 19, 25 und Va 04.8.3

f)
Haftpflicht: Vz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3

g)
Kredit/Kaution: Vz 20

h)
andere Vz: Vz 07, 23, 24 und 29.

Nr. 47: Anmerkungen zur Nachweisung 342 1. Die Nachweisung ist aufzustellen

 
a)
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, sowie für die Summe der Vz und Va, die in der gesonderten versicherungstechnischen GuV für die Sonstige Schadenversicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachversicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen werden;

b)
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.

2.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen - einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF - muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.

3.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.

4.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.

5.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.

6.
Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen aufgrund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.

7.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in der Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In der Zeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ „aktivierten" RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.

8.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.

Nr. 48: Anmerkungen zur Nachweisung 601

1.
Im Feld „Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:

a)
zum 31. März: 1

b)
zum 30. Juni: 2

c)
zum 30. September: 3

d)
zum 31. Dezember: 4

In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 49: Anmerkungen zur Nachweisung 602

1.
Im Feld „Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:

a)
zum 31. März: 1

b)
zum 30. Juni: 2

c)
zum 30. September: 3

d)
zum 31. Dezember: 4

In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.

3.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.

4.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.

5.
Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

6.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 50: Anmerkungen zur Nachweisung 603

1.
Im Feld „Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:

a)
zum 31. März: 1

b)
zum 30. Juni: 2

c)
zum 30. September: 3

d)
zum 31. Dezember: 4

In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d.h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.

Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.

3.
Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mitgezählt.

Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.

4.
Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen).

5.
In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen, in Spalte 01 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der jeweiligen Spalten 02 bis 04.

6.
In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.

7.
Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversicherungen zu berücksichtigen.

Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen" abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03 nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachweisung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte 01.

Nr. 51: Anmerkungen zur Nachweisung 604

1.
Im Feld „Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:

a)
zum 31. März: 1

b)
zum 30. Juni: 2

c)
zum 30. September: 3

d)
zum 31. Dezember: 4

In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

2.
Von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen haben die Nachweisung allein für das in Rückdeckung übernommene VG vorzulegen. Für sie entfallen die Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13 und 14.

3.
Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz.-Kz. 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungsunternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.

4.
Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge anzugeben.

5.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisionen sind hier zu erfassen.

Abschnitt B


Verzeichnis der in den Formblättern, Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen

Abs.Absatz
AKAbschlusskosten
AktGAktiengesetz
APAusgleichsposten
AUSRVausländischer Rückversicherer
BBrutto/brutto, d. h. einschließlich
der auf das in Rückdeckung gege-
bene Versicherungsgeschäft entfal-
lenden Beträge
BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht
BBÜBrutto-Beitragsüberträge
BBEBrutto-Beitragseinnahmen
BEBeiträge
BRBeitragsrückerstattung
Beitragsüberträge
BWRBewertungsreserven
bzw.beziehungsweise
DLDienstleistung(en)
DRDeckungsrückstellung
EDVElektronische Datenverarbeitung
EKEigenkapital
FbFormblatt
GJGeschäftsjahr(e, es)
GKVGesetzliche Krankenversicherung
GuVGewinn- und Verlustrechnung
HGBHandelsgesetzbuch
inl.Inländisches
KAKapitalanlagen
KVUKrankenversicherungsunternehmen
LVLebensversicherung
LVULebensversicherungsunternehmen
Mindest-BWRMindestbeteiligung an Bewertungsreserven
NNetto/netto, d. h. abzüglich der auf
das in Rückdeckung gegebene Ver-
sicherungsgeschäft entfallenden
Beträge
NLNiederlassung(en)
Nr.Nummer
NVNachverrechnung(en)
NwNachweisung
PbPrüfbuchstabe


P/StPensions- und Sterbekassen
RRückstellung(en)
RAPRechnungsabgrenzungsposten
RdVRückstellung für drohende Verluste
Reg-Nr.Register-Nummer
RechVersVVerordnung über die Rechnungsle-
gung von Versicherungsunterneh-
men
RfBRückstellung für Beitragsrücker-
stattung
RPT-ForderungenForderungen aufgrund von Regres-
sen, Provenues und Teilungsab-
kommen
RVRückversicherungs-
RVURückversicherungsunternehmen
S.
s.a.VG
Seite
selbst abgeschlossenes Versiche-
rungsgeschäft
Selbst abg. VG selbst abgeschlossenes Versiche-
rungsgeschäft
Sp.Spalte
SRRückstellung für noch nicht abge-
wickelte Versicherungsfälle
TTeilbetrag
UBRUnfallversicherung mit Beitrags-
rückgewähr
Übernommenes VG in Rückdeckung übernommenes
Versicherungsgeschäft
VVersicherung
VaVersicherungsart(en)
VBAAufwendungen für den Versiche-
rungsbetrieb
VFVersicherungsfälle
VGVersicherungsgeschäft
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
vgl.vergleiche
VJVorjahr(e, es)
VNVersicherungsnehmer
VSVersicherungsschein
VzVersicherungszweig(e)
Z.Zeile(n)
ZJZeichnungsjahr


Abschnitt C


Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen sowie die Erläuterungen nach Muster

(detaillierte Erläuterungen der Formblätter mit Abdruck eben dieser siehe BGBl. I 2006, S. 671 - 792)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4353 m.W.v. 24. Dezember 2013



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