§ 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
interne Verweise§ 51 BetrVG Geschäftsführung (vom 18.06.2021) ... 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36 , 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt ...
§ 59 BetrVG Geschäftsführung ... 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36 , 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 ...
§ 65 BetrVG Geschäftsführung ... 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36 , 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ...
§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften ... gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36 , 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 ...
§ 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften ... gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36 , 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 ...
§ 115 BetrVG Bordvertretung ... die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36 , § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat ... gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt. (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit ...
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