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Artikel 1 - Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)

G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EnergieStG § 2, § 37, § 50, § 51, § 53, § 55, § 57, § 66, § 54, mWv. 1. August 2006 § 51

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für 1.000l ordnungsgemäß gekennzeichnete
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von
mehr als 50 mg/kg
bis zum 31. Dezember 2008
61,35 EUR,
ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,”.


2.
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,".

3.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

(1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt

1.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

2.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 3 sind,

3.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten,

4.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt,

5.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 gewährt.

(3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Diese beträgt

1. für 1.000l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
273,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
210,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR,
2. für 1.000l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
304,90 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
220,90 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
147,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 21,40 EUR.


 
(4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Die Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind

1.
synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,

2.
Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder

3.
Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.

(6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen."

4.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,".

5.
In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter."

6.
In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter."

7.
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR" durch die Angabe „24,54 EUR" ersetzt. *)

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR" durch die Angabe „2,20 EUR" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR" durch die Angabe „24,24 EUR" ersetzt.

---
*)
Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a gemäß B. vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1407) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten mit der Maßgabe 16,36 Euro für 1.000 Liter
---

8.
§ 55 wird aufgehoben.

9.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1.für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
1,46 EUR,
2.für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
10,80 EUR,


 
vermindert um 307,50 Euro.

(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat."

10.
§ 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für 1.000l Biokraftstoffe
a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
270,00 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,


 
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."

11.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei

a)
vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse nur dann als Biokraftstoffe anzuerkennen sind, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn das Energieerzeugnis ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweist,

b)
die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen,

c)
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,

d)
die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu bestimmen,

e)
auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 andere als die dort genannten Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen,".

12.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Nummer 11b eingefügt:

„11b.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,".





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 BioKraftQuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (19.07.2007)Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 BioKraftQuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BioKraftQuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioKraftQuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BioKraftQuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2007)
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kommission der ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 1) (3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 2) (4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a ... zu geben. 2) (4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b treten, soweit durch diese Vorschriften ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. 3) (6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. --- 1) § 50 Abs. 1 ... B. vom 30. Januar 2007 (BGBl. I S. 66) am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten 3) Artikel 1 Nr. 7 (teilweise mit abweichenden Maßgaben) und 9 und Artikel 2 Nr. 4 gemäß B. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Eingangsformel Biokraft-NachVÄndV
... Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 11a durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und § 66 Absatz ... von denen § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nummer 12 und § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Eingangsformel EnergieStVuaÄndV
... auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Eingangsformel BImSchV36uaÄndV 1)2)
... sowie - des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Eingangsformel BioKrQAÄndV 1)
... 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
B. v. 30.01.2007 BGBl. I S. 66
Bekanntmachung BioKraftQuGB
... Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes erteilt hat. § 50 Abs. 2 des ... erteilt hat. § 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten; Artikel 1 ... 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes ist damit am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten; Artikel 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes tritt in Bezug auf § 50 Abs. 1 Satz 6 des ...

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
B. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1407
Bekanntmachung BioKraftQuGIB
... erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen erteilt hat. In Bezug auf Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes gilt die Genehmigung mit folgender ... 54 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, beträgt ab 1. ... 16,36 Euro für 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung, ... 7 Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung, Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 9 sowie Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes sind damit mit Wirkung vom 1. ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 30 JStG 2009 Änderung des Energiesteuergesetzes
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 ZollVuaÄndV Änderung der Zollverordnung
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Eingangsformel BImSchV36EinfV
... durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden sind, sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Eingangsformel Biokraft-NachV
... des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Eingangsformel BImSchV36EinfV
... durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden sind, sowie ...