Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
§ 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
§ 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20 Anerkannte Zertifikate
§ 21 Ausstellung von Zertifikaten
§ 22 Inhalt der Zertifikate
§ 23 Folgen fehlender Angaben
§ 24 Gültigkeit der Zertifikate
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Inhalt der Anerkennung
§ 31 Erlöschen der Anerkennung
§ 32 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§ 33 Führen von Verzeichnissen
§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
§ 35 Kontrolle des Anbaus
§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 40 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 4 Zentrales Register
§ 44 Register Biostrom
§ 45 Datenabgleich
§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 49 Datenübermittlung
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 52 Muster und Vordrucke
§ 53 Informationsaustausch
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise

§ 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. 2Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,

2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen

a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,

b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und

c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,

3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und

4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

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§ 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind,

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird,

5.
vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet werden:

a)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt,

b)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen, und

6.
vorsieht, die letzte Schnittstelle zu verpflichten, die erhaltene Fördersumme unter Benennung der Fördergrundlage im Massenbilanzierungssystem auszuweisen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

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§ 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,

1.
müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und

2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und

2.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:

aa)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

bb)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder

b)
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.

2Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.

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§ 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise


§ 14 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüssige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,

8.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und

f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule,

9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden, und

10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3.

(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

(3) 1Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

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§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder in dieser Region erfüllen.

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§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4§ 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.

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§ 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1 nicht enthalten oder

2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) 1Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. 2Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten erkennen können.

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Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten

§ 20 Anerkannte Zertifikate



Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,

2.
Zertifikate nach § 25 und

3.
Zertifikate nach § 26.

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§ 21 Ausstellung von Zertifikaten


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,

2.
sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11 Absatz 2 verpflichtet haben,

a)
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu erfüllen,

b)
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und

c)
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,

3.
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,

4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:

a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,

b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,

c)
im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und

d)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen, und

5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.

(2) 1Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,

2.
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und

3.
die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.

2Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten.

(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.

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§ 22 Inhalt der Zertifikate


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Falle der Verwendung von

a)
Biomasse-Brennstoffen

aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,

bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

cc)
die jährliche Herstellungskapazität,

b)
flüssigen Biobrennstoffen

aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,

bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

cc)
die jährliche Herstellungskapazität,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und

6.
die Art der Treibhausgasberechnung.

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§ 23 Folgen fehlender Angaben


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.

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§ 24 Gültigkeit der Zertifikate



1Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig. 2Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. 3Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

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§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.

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Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen



Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.

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§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen


§ 28 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben machen:

a)
die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie

a)
über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,

b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und

c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3)

4.
sich schriftlich verpflichten,

a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu dulden und

c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und

5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. 3Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 4Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse,

2.
einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 40 erteilt wurde, oder

3.
einzelne Geltungsbereiche.

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3) Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 30 Inhalt der Anerkennung


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.

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§ 31 Erlöschen der Anerkennung


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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§ 32 Widerruf der Anerkennung


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33 bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

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Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 33 Führen von Verzeichnissen


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

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§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten


§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. 3Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

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§ 35 Kontrolle des Anbaus


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen


§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

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§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen


§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:

1.
Berichte nach § 37 Satz 2 und

2.
Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.

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§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.

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Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 40 Kontrollen und Maßnahmen


§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2§ 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.

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Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.

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§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen


§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.

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Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen


§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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Teil 4 Zentrales Register

§ 44 Register Biostrom


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,

2.
Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,

10.
Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und

11.
Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

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§ 45 Datenabgleich


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,

2.
in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen, und

3.
in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln.

(3) 1Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. 2§ 53 Satz 2 bleibt davon unberührt.

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§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:

1.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,

2.
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3.
sonstige Zweifel an

a)
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b)
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

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Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.

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§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.

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§ 49 Datenübermittlung



Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder

e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.

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§ 50 Zuständigkeit


§ 50 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.

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§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde



1Die Amtssprache ist deutsch. 2Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. 3§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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§ 52 Muster und Vordrucke



(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 21,

2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und

3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. 3Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. 4Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

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§ 53 Informationsaustausch


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.

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Teil 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 54 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsbestimmung


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und

2.
aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.



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