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§ 3 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 3 Anforderungen für die Vergütung



(1) 1Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte

a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder

b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,

2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,

3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und

4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.

2Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. 3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. 5Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) 1Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. 2Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. 2Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. 2Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.





 

Frühere Fassungen von § 3 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 14.06.2022 BGBl. I S. 927
aktuellvor 23.06.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BioSt-NachV Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
... dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt: 1. für die Vorgaben ... sind. Die Nachweisführung erfolgt: 1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 ... eines elektronischen Nachweises nach § 10 und 2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die ...
§ 8 BioSt-NachV Weitere Nachweise
... Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus ...
§ 11 BioSt-NachV Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
... Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 927
Artikel 1 1. BioSt-NachVÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 2. BioSt-NachVÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 ...