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§ 10 - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
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§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie



(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9 hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie

1.
entsprechend der Schutzstufenzuordnung

a)
geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu kennzeichnen,

b)
die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ergreifen; die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann,

2.
gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entsprechend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu entsorgen,

3.
den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.

(2) 1Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. 2Er hat diese Person mit folgenden Aufgaben zu beauftragen:

1.
Beratung bei

a)
der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,

b)
sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen,

2.
Unterstützung bei der

a)
Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,

b)
Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2,

3.
Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

3Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen. 4Sie darf wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. 6Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.



 

Zitierungen von § 10 BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (vom 01.10.2021)
... der Beschäftigten und anderer Personen zu verringern, 3. eine Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zu benennen und mit den Aufgaben nach § 10 Absatz 2 Satz 2 zu ... 3. eine Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zu benennen und mit den Aufgaben nach § 10 Absatz 2 Satz 2 zu ...
§ 15 BioStoffV Erlaubnispflicht (vom 05.04.2017)
...  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person, 3. Name des Erlaubnisinhabers nach ...
§ 18 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10 , 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchführung ...
§ 20 BioStoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Behälter verwendet werden, 13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 11 Absatz 7 Nummer 1 einen Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt ... festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 14. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 15. ...
Anhang II BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung (vom 01.10.2021)
... vor Ort Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die ...
Anhang III BioStoffV Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie (vom 01.10.2021)
...  Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 50a IfSG Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung (vom 25.07.2017)
... gewährleistet, die mindestens den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13 der Biostoffverordnung entsprechen und die die Anforderungen erfüllen, die nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... gewährleistet, die mindestens den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13 der Biostoffverordnung entsprechen und die die Anforderungen erfüllen, die nach den ...