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§ 15 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 15 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 Biokraft-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den ...
§ 8 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise
...  2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der ...
§ 24 Biokraft-NachV Weitere anerkannte Zertifikate
... die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) § 15 ist entsprechend ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 , 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16, 8. Daten der ...
§ 43 Biokraft-NachV Datenabgleich
...  (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im ...
§ 46 Biokraft-NachV Datenübermittlung
... Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3 , 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme ...