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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden.

(2) 1Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,

2.
nur deshalb Abfälle sind, weil

a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,

b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder

c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.

3Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(4) Bewaldete Flächen sind:

1.
Primärwälder,

2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und

3.
sonstige naturbelassene Flächen,

a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,

b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und

c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.


(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(8) Biomasse

1.
ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder

2.
sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(10) 1Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. 3Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(12) 1Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. 2Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden sind.

(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.

(15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder

2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich ist.

(19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder

2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.

(20) 1Kulturflächen sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder

2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.

2Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.

(22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.

(23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

(24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

(25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.

(26) Nachweispflichtige sind

1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

(28) 1Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder

2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,

für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

(29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur, der Forst- oder der Fischwirtschaft.

(30) 1Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. 2Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(32) Schnittstellen sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen

a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder

b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,

2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder

3.
letzte Schnittstellen.

(33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.

(35) 1Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. 2Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.

(36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und

2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.


Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen

§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen



(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens

1.
die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte

a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder

b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt und

2.
der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.

(2) 1Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. 2Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) 1Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. 2Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.


§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse



(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.

(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:

1.
bewaldete Flächen,

2.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder

3.
Naturschutzzwecken dienende Flächen.

(3) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. 2Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:

1.
Feuchtgebiete oder

2.
kontinuierlich bewaldete Gebiete.

(4) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

(5) 1Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. 2Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden.

(6) 1Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.

(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.


§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse



(1) 1In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. 2Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass

1.
die Erntetätigkeiten legal sind,

2.
auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet,

3.
Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fachbehörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen geschützt sind,

4.
bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu vermeiden, und

5.
durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden.

(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, müssen die folgenden Anforderungen für die Landnutzung, die Landnutzungsänderung und die Forstwirtschaft erfüllen:

1.
das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder

2.
das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und erbringt Nachweise, dass die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.

(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.


§ 6 Treibhausgaseinsparung



(1) 1Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von

1.
mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,

2.
mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder

3.
mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.

2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Biokraftstoffen.

(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt nach einer der folgenden Methoden:

1.
ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,

2.
durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode berechnet wird,

3.
durch Verwendung

a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und

b)
der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,

4.
durch Verwendung

a)
eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und

b)
der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder

5.
durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.


Teil 3 Nachweis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen



1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. 2Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.


Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise

§ 8 Anerkannte Nachweise



Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,

2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und

4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.


§ 9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) 1Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. 2Letzte Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,

2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen

a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,

b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und

c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen,

3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 10 erfüllt, und

4.
der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.


§ 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen



(1) 1Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind,

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird,

5.
vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet werden:

a)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt,

b)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.


§ 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen



(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,

1.
müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 erfüllt, und

2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und

2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse.

2Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt, die

1.
in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

b)
den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten oder weitergegeben haben, und

2.
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.


§ 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,

8.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und

f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,

9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,

10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Absatz 5 und

11.
eine der folgenden Angaben:

a)
die Angabe „konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen handelt,

b)
die Angabe „fortschrittlicher Biokraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt,

c)
die Angabe „abfallbasierter Biokraftstoff", soweit es sich um einen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt, oder

d)
die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-Risiko", soweit es sich um einen Biokraftstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) handelt.

(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

(3) 1Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.


§ 13 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben



(1) 1Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.


§ 14 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.

(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.


§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.


§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. 4§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.


§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen



(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder

2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn

1.
dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder

2.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.


Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten

§ 18 Anerkannte Zertifikate



Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 ausgestellt worden sind,

2.
Zertifikate nach § 23 und

3.
Zertifikate nach § 24.


§ 19 Ausstellung von Zertifikaten



(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,

2.
sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9 Absatz 2 verpflichtet haben,

a)
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu erfüllen,

b)
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und

c)
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,

3.
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,

4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:

a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,

b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,

c)
im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und

d)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und

5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.

(2) 1Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,

2.
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und

3.
die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.

2Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.

(4) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind. 2Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.


§ 20 Inhalt der Zertifikate



Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Falle einer letzten Schnittstelle

a)
die letzte Schnittstelle,

b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und

c)
die jährliche Herstellungskapazität,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und

6.
die Art der Treibhausgasberechnung.


§ 21 Folgen fehlender Angaben



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.


§ 22 Gültigkeit der Zertifikate



1Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. 2Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. 3Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.


§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.


§ 24 Weitere anerkannte Zertifikate



(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen



Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,

2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und

3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.


§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben machen:

a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie

a)
über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,

b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und

c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,4)

4.
sich schriftlich verpflichten,

a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu dulden und

c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und

5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. 3Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 4Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff,

2.
einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 38 erteilt wurde, oder

3.
einzelne Geltungsbereiche.

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4) Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 28 Inhalt der Anerkennung



Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.


§ 29 Erlöschen der Anerkennung



(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 30 Widerruf der Anerkennung



1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.


Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 31 Führen von Verzeichnissen



1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.


§ 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 19 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. 3Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.


§ 33 Kontrolle des Anbaus



1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe entspricht. 4§ 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen



1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen



1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.


§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen



(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:

1.
die Berichte nach § 35 Satz 2 und

2.
die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.


§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen



(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.


Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 38 Kontrollen und Maßnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2§ 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 32 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.


Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.


§ 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.


Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung

§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.


Teil 4 Zentrales Register

§ 42 Register Biokraftstoffe



(1) 1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme,

2.
Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,

10.
Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und

11.
Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.


§ 43 Datenabgleich



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und

2.
in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) 1Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. 2§ 50 Satz 2 bleibt davon unberührt.


Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 44 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder

4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.


§ 45 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.


§ 46 Datenübermittlung



Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder

d)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.


§ 47 Zuständigkeit



(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.


§ 48 Verfahren vor der zuständigen Behörde



1Die Amtssprache ist deutsch. 2Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. 3§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 49 Muster und Vordrucke



(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 19,

2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und

3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. 3Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). 4Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


§ 50 Informationsaustausch



1Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.


Teil 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.