Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-24-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren in besonderen Fällen
§ 3 Gebühren in Widerspruchsverfahren
§ 4 Ermäßigungen
§ 5 Übergangsvorschrift
§ 6 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebühren in besonderen Fällen


§ 2 hat 1 frühere Fassung

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Gebühren in Widerspruchsverfahren


§ 3 hat 1 frühere Fassung

(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1.

(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.

(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro.

(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Ermäßigungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 5 Übergangsvorschrift


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung V. v. 18. August 2019 BGBl. I S. 1356 m.W.v. 6. September 2019

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2009 BtMKostV



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung V. v. 18. August 2019 BGBl. I S. 1356 m.W.v. 6. September 2019

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Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

GebührennummerGebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
480
1.1.3Binnenhandel590
1.1.4- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 8.850
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1.040
1.1.6- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 15.600
1.2Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3Erwerb190
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
480
1.3.2Einfuhr500
1.3.3Ausfuhr500
2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
 
2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des
250
2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer
Apotheke oder eines Apothekenbetreibers
110
3In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-
gesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
 
3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei-
tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
entsprechend
Gebührennummer 1
3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der
Person des Erlaubnisinhabers
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
4In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
 
4.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung
90
4.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis
25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
6Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9
Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes
190
7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes
150
8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
660 bis 15.000
9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-
genehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-
handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
70
10Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-
tungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen
je angefangene 500 Stück
60
11Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen  
11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5.000



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung V. v. 18. August 2019 BGBl. I S. 1356 m.W.v. 6. September 2019



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