Artikel 12 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB VI § 66, § 76f (neu), § 113, § 181, § 182, § 185, § 277

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76e folgende Angabe eingefügt:

„§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit".

2.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird nach dem Wort „Auslandsverwendung" das Wort „und" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

„10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit".

3.
Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt:

„§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend."

4.
§ 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit."

5.
Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze."

6.
Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig."

7.
Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen."

8.
§ 277 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind."

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Zitierungen von Artikel 12 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
... 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Absatz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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