§
1 der
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „24" ersetzt.
- 2.
- Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626