Das
Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt §
42 des
Soldatengesetzes entsprechend."
- 2.
- § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053