Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
- gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
- a)
- im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
- b)
- mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
- 3.
- abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 4.
- Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 5.
- Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG,
93/67/EWG,
93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in
Anlage 1 Spalte 1 bezeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, in dem in
Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Maßgabe der in
Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Ausnahmen verboten.
(3) Sofern in
Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehrbringen
- 1.
- von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen,
- 2.
- zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
- 3.
- zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung.
(4)
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Bundesanzeiger für die in
Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.
2Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.