Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
|

§ 5 Sachkunde



(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

1.
die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,

2.
die Approbation als Apotheker besitzt,

3.
die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,

4.
die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,

5.
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,

6.
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

7.
im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder

8.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

1.
für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie

2.
für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.



 

Zitierungen von § 5 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ChemVerbotsV Erlaubnis- und Anzeigepflicht
... Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ...
§ 5a ChemVerbotsV Betankungseinrichtungen
... §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 PflSchSachkV Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
... im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen. (6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 28.07.1987 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
§ 3 PflSchSachkV Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung (vom 13.07.2010)
... S. 1470) in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse ...