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§ 25 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 25 Bericht



1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 25 ContStifG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2017 (28.02.2017)Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 263
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ContStifG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ContStifG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ContStifG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... stellt eine Härte dar." 8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem ... 8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... erzielten Erträge;". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 9. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt ... Nummer 2 wird Nummer 3. 9. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet." 11. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt ... 1 Nummer 3 angerechnet." 11. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
... Einzelfall beschließt der Vorstand." 13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Übergangsvorschrift ...