§ 25 Bericht
1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Artikel 1 6. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes ... erzielten Erträge;". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 9. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt ... Nummer 2 wird Nummer 3. 9. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Artikel 1 4. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes ... diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet." 11. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Bericht Die Bundesregierung legt ... 1 Nummer 3 angerechnet." 11. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
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