Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.06.2017; FNA: 7820-15-3 Ackerbau und Pflanzenbau
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Eingangsformel 2)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8 Nährstoffvergleich
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 10 Aufzeichnungen
§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsvorschrift
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3) Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Anlage 9 (zu § 12) Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)

Eingangsformel 2)


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

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2)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

2.
Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

 
1.
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

2.
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt

1.
die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,

2.
das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;

2.
Schlag:

eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;

3.
Bewirtschaftungseinheit:

zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;

4.
Düngejahr:

Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;

5.
Düngung:

Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;

6.
Nährstoffzufuhr:

Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;

7.
Nährstoffabfuhr:

Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;

8.
Nährstoffbedarf:

Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;

9.
Düngebedarf:

Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;

10.
wesentliche Nährstoffmenge:

eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);

11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:

Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;

12.
verfügbarer Stickstoff:

in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;

13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:

der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;

14.
oberirdische Gewässer:

Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;

15.
Grundwasser:

Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;

16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:

zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;

17.
Betriebsinhaber:

eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;

18.
Betrieb:

die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

2Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören

1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,

2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.


Text in der Fassung des Artikels 97 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. 2Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. 3Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. 4Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) 1Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. 2Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. 3Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. 4Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) 1Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. 2Teilgaben sind zulässig. 3Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. 4Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und

2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.

5Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) 1Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,

2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder

3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

2Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) 1Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,

2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.

2Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) 1Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. 2Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. 3Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,

2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,

3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,

4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,

5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,

6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,

7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.

3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. 4Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) 1Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,

2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,

3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,

4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.

3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,

2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.

2Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) 1Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,

2.
1für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. 2Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.

2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. 3Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

(2) 1Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

1.
ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und

2.
dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. 4Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.

(3) 1Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden

1.
innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,

2.
innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und

3.
innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.

2Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

1.
auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,

2.
auf bestellten Ackerflächen

a)
mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

b)
ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

c)
nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

3Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. 4Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. 5Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,

2.
Kompost sowie

3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.

3Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. 4Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

(3) 1Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. 2Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. 3Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. 4Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. 5Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

(4) 1Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. 3Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. 4Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1.
bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder

2.
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.

5Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. 6Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. 7Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

(5) 1Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit

1.
die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,

2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und

3.
die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.

2Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. 3Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. 4Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. 5Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. 6Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. 2Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. 3Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. 4Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) 1Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. 3Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(8) 1Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,

2.
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

2Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. 3Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

(9) 1Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden

1.
bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,

2.
bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

2Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.

(10) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. 2Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. 3Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. 4Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. 5Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten.

(2) 1Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. 2Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

(3) 1Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. 2Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. 3Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. 4Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) 1Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. 2Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.

(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 8 Nährstoffvergleich


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 10 Aufzeichnungen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:

1.
den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf,

2.
die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

3.
die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren.

2Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(2) 1Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

1.
eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

2.
Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

3.
die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,

4.
die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

2Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. 3Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,

2.
Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3.
Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,

4.
Betriebe, die

a)
abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b)
höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

(4) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1.
der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur,

2.
die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens,

3.
der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

4.
der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

5.
bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

(5) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.

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§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. 2Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 verboten ist.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. 2Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu berücksichtigen. 3Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 4Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1 genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.

(3) 1Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.

(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:

1.
Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,

2.
Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,

3.
Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und

4.
hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen

a)
durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und

b)
die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und

c)
die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden.

2Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. 3Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor.

(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:

1.
der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,

2.
abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,

3.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,

4.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,

5.
abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,

6.
abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,

7.
im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.

(3) 1Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. 2Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein

1.
in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts,

2.
in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr,

3.
in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und

4.
in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung.

3Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1.
abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

2.
abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss,

3.
abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat,

4.
abweichend von

a)
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist,

b)
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und

c)
§ 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen,

5.
abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,

6.
abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann,

7.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann,

8.
abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen,

9.
abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die

a)
abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b)
höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

10.
abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,

11.
abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können,

12.
abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

(4) 1Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. 2Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.

(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.

(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von

1.
§ 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die

a)
abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b)
höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

2.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

(8) 1Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7. 2Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 14 Ordnungswidrigkeiten


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

2.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,

4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

5.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder

6.
entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

2.
entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 10 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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§ 15 Übergangsvorschrift


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.

(2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind.

(3) 1Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. 2Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. 2Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. 3Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1


 KategorieProduktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr
   kg N kg P2O5
 12345
1.Milchviehhaltung   
2.Kälberaufzucht je Stallplatz und Jahr
3. 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. 16,66,4
4.Jungrinder-
aufzucht
Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
Tier
je Tier und Jahr
5. Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
im „Naturschutz"
konventionell5716,4
6.extensiv5416
7.Ackerfutterbaubetrieb mit Weide 48 15,5
8.Stallhaltung4515
9.MilcherzeugungLeistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb je Tier und Jahr
10.mittelschwere und
schwere Rassen
Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 6.000 kg ECM 11436
11.8.000 kg ECM 12943
12.10.000 kg ECM 14347
13.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6.000 kg ECM 10937
14.8.000 kg ECM 12443
15.10.000 kg ECM 14148
16.12.000 kg ECM 159 55
17.Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) 6.000 kg ECM 10337
18.8.000 kg ECM 11742
19.10.000 kg ECM 13447
20.12.000 kg ECM 15352
21.Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6.000 kg ECM 10036
22.8.000 kg ECM 11542
23.10.000 kg ECM 13347
24.12.000 kg ECM 152 52
25.leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 5.000 kg ECM 7627
26.7.000 kg ECM 9133
27.9.000 kg ECM 11142
28.Rindermast   
29.Jungrindermast je Stallplatz und Jahr
30.Rosa-Kalbfleisch
Erzeugung
Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 31,012,7
31.Kälbermast 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. MAT13,06,5
32.50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a. MAT und Kraftfutter 15,97,3
33.Fresseraufzucht 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. Standardfutter15,75,4
34.N-/P-reduziert14,64,5
35.Bullenmast je Tier und Jahr
36. bis 675 kg LM (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM 36,614,2
37.bis 750 kg LM ab Kalb 45 kg LM 39,114,3
38.ab 80 kg LM 40,714,7
39.ab 210 kg LM 41,314,8
40.Mutterkuhhaltung je Tier und Jahr
41.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) 8826
42.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) 10531
43.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) 11433
44.Sauenhaltung   
45.Ferkelerzeugung je Sauenplatz und Jahr
46.Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM
22 aufgezogene Ferkel
217 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,112,6
47.N-/P-reduziert24,011,0
48.stark N-/P-reduziert23,010,3
49.25 aufgezogene Ferkel
239 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,312,6
50.N-/P-reduziert24,111,2
51.stark N-/P-reduziert23,110,3
52.28 aufgezogene Ferkel
264 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,512,8
53.N-/P-reduziert24,211,2
54.stark N-/P-reduziert23,210,3
55.Ferkelaufzucht
bis 28 kg LM
22 aufgezogene Ferkel
656 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter39,217,2
56.N-/P-reduziert35,115,3
57.stark N-/P-reduziert 33,514,0
58.25 aufgezogene Ferkel
711 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter41,1 17,9
59.N-/P-reduziert36,816,0
60.stark N-/P-reduziert 35,014,7
61.28 aufgezogene Ferkel
824 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter42,918,6
62.N-/P-reduziert38,416,7
63.stark N-/P-reduziert 36,615,1
64.Spezialisierte Ferkelaufzucht je Ferkelplatz und Jahr
65.450 g Tages-
zunahme im Mittel
der Aufzucht
8 bis 28 kg LM Universalfutter3,81,4
66.ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert3,61,4
67.stark N-/P-reduziert 3,41,1
68.500 g Tages-
zunahme im Mittel
der Aufzucht
8 bis 28 kg LM Universalfutter4,2 1,6
69.ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert3,81,4
70.stark N-/P-reduziert 3,61,4
71.Jungsauenhaltung je Jungsauenplatz
und Jahr
72.Jungsauen-
aufzucht
28 bis 115 kg LM;
180 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter10,85,5
73.N-/P-reduziert9,04,6
74.Jungsauen-
eingliederung
95 bis 135 kg LM;
240 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter15,48,5
75.N-/P-reduziert13,37,5
76.Schweinemast je Mastplatz und Jahr
77.Mastschwein;
von 28
bis 118 kg LM
700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs Universalfutter11,14,8
78.N-/P-reduziert10,74,1
79.stark N-/P-reduziert 9,63,7
80.750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs Universalfutter11,44,8
81.N-/P-reduziert10,94,1
82.stark N-/P-reduziert 9,83,9
83.850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs Universalfutter12,25,0
84.N-/P-reduziert11,74,4
85.stark N-/P-reduziert 10,63,9
86.950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs Universalfutter12,55,0
87.N-/P-reduziert12,04,4
88.stark N-/P-reduziert 10,83,9
89.Jungebermast
90. von 28
bis 118 kg LM
850 g Tageszunahme;
Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs
Universalfutter11,84,8
N-/P-reduziert11,34,4
91.Eberhaltung je Eberplatz und Jahr
92.60 kg Zuwachs je Platz p.a. 22,19,6
93.Pferdehaltung
94.Reitpferde
500 - 600 kg LM
Stallhaltung 51,123,4
95.Stall-/Weidehaltung 53,623,4
96.Reitponys
300 kg LM;
leichte Arbeit
Stallhaltung 34,916,5
97.Stall-/Weidehaltung 33,415,3
98.Zuchtstuten Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 63,528,0
99.Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 42,318,4
100.Aufzuchtpferde Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. - 36. Monat 44,518,9
101.Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. - 36. Monat 31,613,5
102.Lammfleischerzeugung
103.Mutterschaf
mit Nachzucht
1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
konventionell20,16,2
104.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
extensiv17,65,0
105.Ziegenmilcherzeugung je Tier und Jahr
106.Milchziege
mit Nachzucht
800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm
15,25,7
107.Kaninchenhaltung   
108.Kaninchenaufzucht je Tier und Jahr
109.52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
p.a.
Aufzucht bis 0,6 kg LM 2,61,5
110.Aufzucht bis 3 kg LM 9,75,4
111.Kaninchenmast je Mastplatz und Jahr
112.Mast0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz 0,70,4
113.Gehegewild je Tier und Jahr
114.DamtiereFleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Kalb)
21,66,2
115.Eiererzeugung je Stallplatz und Jahr
116.Junghennen-
aufzucht
3,5 kg Zuwachs Standardfutter0,2690,176
117.N-/P-reduziert0,2520,151
118.Legehennen-
haltung
17,6 kg Eimasse/Tier Standardfutter0,7640,396
119.N-/P-reduziert0,7310,346
120.Hähnchenmast (ohne Vorgriff) je Stallplatz und Jahr
121. Mast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,4130,208
122.N-/P-reduziert0,3850,176
123.Mast 34 bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,3880,190
124.N-/P-reduziert0,3570,174
125.Mast 30 bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,3280,174
126.N-/P-reduziert0,3110,153
127.Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,2670,142
128.N-/P-reduziert0,2490,121
129.Putenmast je Stallplatz und Jahr
130.Hähne 22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast
(56,4 kg Futterverbrauch je Tier)
Standardfutter2,1451,209
131.N-/P-reduziert1,9910,941
132.Hennen 10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
(26,7 kg Futterverbrauch je Tier)
Standardfutter1,4200,774
133.N-/P-reduziert1,3420,543
134. Hähne ab der 6. Woche Standardfutter2,4681,372
N-/P-reduziert2,2821,044
135. Hennen ab der 6. Woche Standardfutter1,6520,923
N-/P-reduziert1,5420,726
136. gemischt geschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter1,6520,923
N-/P-reduziert1,5420,726
137.Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen Standardfutter0,4220,289
138.Entenmast je Stallplatz und Jahr
139.Pekingenten19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier)
0,6050,344
140.Flugenten15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1)
0,5760,367
141.Gänsemast je Tier
142. Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier 0,2310,133
143.Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier 0,7020,387
144.Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 1,0740,334


1
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1


1. Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung2
4.123
5.Rinder8570
6.Schweine8070
7.Geflügel 60
8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)  55
9.Betrieb einer Biogasanlage 95 
1 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes
vor der Ausbringung.
2 Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen,
die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausgangsstoff des Düngemittels Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
des Gesamtstickstoffgehaltes
Rindergülle1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60
Schweinegülle 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist 25
Schweinefestmist30
Hühnertrockenkot60
Geflügel- und Kaninchenfestmist 30
Pferdefestmist25
Rinderjauche90
Schweinejauche90
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) 30
Klärschlamm fest (≥15 % TM) 25
Pilzsubstrat10
Grünschnittkompost3
Sonstige Komposte 5
Biogasanlagengärrückstand flüssig 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60
Biogasanlagengärrückstand fest 30



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau


 Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift
1.KulturTabelle 2 oder 4
2.Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4
3.Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Tabelle 2 oder 4
4.Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre
in dt/ha
Tabelle 3 oder 5
5.Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen 3 und 4
 Zu- und Abschläge in kg N/ha für
6.im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 4
7.ErtragsdifferenzZeile 5, Tabelle 3 oder 5
8.Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 6
9.Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10.Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 4 Spalte 5
11.Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12.Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte der
Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
13.Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson-
dere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 2 Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.

2.
Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).

KulturErtragsniveau in dt/ha Stickstoffbedarfswert
in kg N/ha
Winterraps40200
Winterweizen A, B 80230
Winterweizen C 80210
Winterweizen E 80260
Hartweizen55200
Wintergerste70180
Winterroggen70170
Wintertriticale70190
Sommergerste50140
Hafer55130
Körnermais90200
Silomais450200
Zuckerrübe650170
Kartoffel450180
Frühkartoffel400220
Sonnenblume30120
Öllein20100


Tabelle 3 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

2.
Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3 und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.

1234
KulturErtragsdifferenz in dt/ha Höchstzuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Mindestabschläge
bei niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Raps51015
Getreide und Körnermais 101015
Silomais501015
Zuckerrüben1001015
Kartoffel501010


Tabelle 4 Stickstoffbedarfswerte für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau; Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.

2.
Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.

3.
Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.

4.
Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.

5.
Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*" gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**" gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen.

12345
KulturErtrags-
niveau
Stickstoff-
bedarfswert
Probe-
nahmetiefe
Abschläge auf Grund der
Stickstoffnachlieferung aus
den Ernteresten für die Folgekultur
 in dt/ha in kg N/ha in cm in kg N/ha
Blumenkohl3503006080
Brokkoli15031060100
Buschbohnen1201106045
Chicoréerüben450135*9040
Chinakohl7002106045
Dill, Frischmarkt 20085305
Dill, Industrieware 2501053025
Erdbeeren, Pflanzung 0600-300
Erdbeeren, Frühjahr 140600-300
Erdbeeren, nach Ernte 140600-300
Feldsalat8085155
Feldsalat, großblättrig 130110155
Gemüseerbse80856065
Grünkohl4002006035
Gurke, Einleger 8002103050
Knollenfenchel4002006045
Kohlrabi4502303030
Kürbis4001406050
Mairüben (mit Laub) 6501703015
Möhren, Bund- 600115*6010
Möhren, Industrie 900165**9045
Möhren, Wasch- 700125**6030
Pastinake400140*6050
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 240160*6010
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 1601006010
Petersilie, Wurzel- 400130**6045
Porree6002506055
Radies300110305
Rettich, Bund- 5001403010
Rettich, deutsch 5501756030
Rettich, japanisch 1.000 2306045
Rhabarber 1. Standjahr 013030 
Rhabarber 2. Standjahr Austrieb 10010030 
Rhabarber 3. Standjahr Austrieb 20012060 
Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb 35014060 
Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte  15060 
Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte  17090 
Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte  14090 
Rosenkohl25031090130
Rote Rüben 6002506050
Rotkohl6002606060
Rucola, Feinware 1751503020
Rucola, Grobware 3002103020
Salate, Baby Leaf Lettuce 14090300
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) 3501303010
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) 3001153010
Salate, Eissalat 6001753015
Salate, Endivien, Frisée 3501506015
Salate, Endivien, glattblättrig 6001906020
Salate, Kopfsalat 5001503010
Salate, Radicchio 2801406030
Salate, verschiedene Arten 4501503010
Salate, Romana 4501406010
Salate, Romana Herzen 3001503015
Salate, Zuckerhut 6001906020
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 300210**6010
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt 2001806025
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 280240**6055
Schwarzwurzel20075**9025
Sellerie, Bund- 6002053010
Sellerie, Knollen- 6502206040
Sellerie, Stangen- 5002303040
Spargel 1. Standjahr 014060 
Spargel 2. Standjahr 2016090 
Spargel 3. Standjahr 8016090 
Spargel ab 4. Standjahr 1008090 
Spinat, Blatt-, FM, Baby 1001003010
Spinat, Blatt-, Standard 2501903030
Spinat, Hack, Standard 3002053030
Stangenbohne, Standard 2501006070
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 1501106030
Weißkohl, Frischmarkt 7002606075
Weißkohl, Industrie 1.000 3209075
Wirsing4002856080
Zucchini6502506085
Zuckermais2001609060
Zwiebel, Bund- 680210*3015
Zwiebel, Trocken- 600155**6030


Tabelle 5 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen


Vorbemerkungen und Hinweise:

Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

1234
KulturErtragsdifferenz
in Prozent
Zuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Abschläge bei
niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Einlegegurken204040
Knollensellerie204040
Kopfkohl204040
Porree204040
Rettich204040
Rosenkohl204040
alle anderen in Tabelle 4
aufgeführten Kulturen
202020


Tabelle 6 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat


Vorbemerkungen und Hinweise:

Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.

12
Humusgehalt in % Mindestabschlag in kg N/ha
größer 4,0 (humos) 20


Tabelle 7 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten


Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag in kg N/ha
Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache
mit Leguminosen
20
Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung 10
Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse 10
Feldgras10
Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,
Gemüse ohne Kohlarten
0
Zwischenfrucht 
Nichtleguminosen, abgefroren 0
Nichtleguminosen, nicht abgefroren  
- im Frühjahr eingearbeitet 20
- im Herbst eingearbeitet 0
Leguminosen, abgefroren 10
Leguminosen, nicht abgefroren  
- im Frühjahr eingearbeitet 40
- im Herbst eingearbeitet 10
Futterleguminosen mit Nutzung 10
andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0


Tabelle 8 Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau


Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle
1.Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter) Tabelle 9
2.Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 9
3.Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha Tabelle 9
4.Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in
% RP i. d. TM
Tabelle 9
5.Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha Tabelle 10
6.Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten
drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen
Tabelle 10
7.Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen 3 und 5
8.Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zeilen 4 und 6
 Zu- und Abschläge in kg N/ha für
9.Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
10.ErtragsdifferenzZeile 7, Tabelle 10
11.Gegebenenfalls Rohproteindifferenz Zeile 8, Tabelle 10
12.Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 11
13.Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen Tabelle 12
14.Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte
der Zeilen 2, 9, 10
bzw. 11, 12 und 13
15.Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 9 Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Im Falle von „Weide intensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4- bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.

2.
Im Falle von „Weide extensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2- bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.

3.
Im Falle von „Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr)" gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.

 Ertragsniveau (Netto) Rohproteingehalt
(% RP: 6,25 = kg N/dt
Trockenmasse (TM))
Stickstoff-
bedarfswert
 in dt TM/ha in % RP i. d. TM in kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung408,655
2-Schnittnutzung5511,4100
3-Schnittnutzung8015,0190
4-Schnittnutzung9017,0245
5-Schnittnutzung11017,5310
6-Schnittnutzung12018,2350
Weide/Mähweide
Weide intensiv 9018,0130
Mähweiden, 60 % Weideanteil 9417,6190
Mähweiden, 20 % Weideanteil 9817,2245
Weide extensiv 6512,565
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 15016,6400
Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr) 12016,2310
Klee-/Luzernegras
(3 - 4 Schnitte/Jahr)
12018,2350
Rotklee-/Luzerne in Reinkultur 11020,5360


Tabelle 10 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt


Vorbemerkungen und Hinweise:

1.
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

2.
Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden.

3.
Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.

4.
Im Falle von „Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr)" gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.

123
 Zu- oder Abschläge in kg N/ha
 je 10 dt TM/ha
Ertragsdifferenz
je 1 % Rohprotein in der
TM Rohproteindifferenz
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung146
2-Schnittnutzung189
3-Schnittnutzung2413
4-Schnittnutzung2714
5-Schnittnutzung2818
6-Schnittnutzung2919
Weide/Mähweide
Weide intensiv 158
Mähweiden, 60 % Weideanteil 2011
Mähweiden, 20 % Weideanteil 2514
Weide extensiv 105
mehrschnittiges Feldfutter
Ackergras (5 Schnitte/Jahr) 2724
Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr) 2619
Klee-/Luzernegras
(3 - 4 Schnitte/Jahr)
mit einem Grasanteil > 50 %
2919


Tabelle 11 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat


 Mindestabschläge in kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(weniger als 8 % organische Substanz)
10
stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz)
30
anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz)
50
Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)
Hochmoor50
Niedermoor80
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (ohne Leguminosen) 0


Tabelle 12 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen


 Mindestabschläge in kg N/ha
Leguminosen im Grünland/Dauergrünland
Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % 20
Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 % 40
Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % 60
Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau
Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen 30
Rotklee/Luzerne in Reinkultur 360



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ...


1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz

-
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: .....

-
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: .....

-
Beginn und Ende des Düngejahres: .....

-
Datum der Erstellung: .....

-
Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:

• Stickstoff (in kg N): .....

• Phosphat (in kg P2O5): .....

2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe

 1234
 Stickstoff Phosphat 
  kg N  kg P2O5
1. Mineralische Düngemittel  Mineralische Düngemittel  
2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft  Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft  
3. davon verfügbarer Stickstoff  Weidehaltung 
4. Weidehaltung  Sonstige organische Düngemittel  
5. Sonstige organische Düngemittel  Bodenhilfsstoffe 
6. davon verfügbarer Stickstoff  Kultursubstrate 
7. Bodenhilfsstoffe  Pflanzenhilfsmittel 
8. Kultursubstrate  Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
 
9. Pflanzenhilfsmittel  Sonstige 
10. Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG)
   
11. Stickstoffbindung durch Leguminosen    
12. Sonstige    
13. Summe Gesamtstickstoff  Summe Phosphat  
14. Summe Gesamtstickstoff in kg N pro
ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
nach § 6 Absatz 4
   
15. Summe verfügbarer Stickstoff   



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 6 (aufgehoben)


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3) Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 Ackerkulturen

1234567
KulturErnteprodukt% TM i. d. FM HNV1kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86-1,810,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,211,040,45
Korn (14 % RP2) 86-2,110,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,511,040,45
Korn (16 % RP2) 86-2,410,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,811,040,45
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,72,001,010,44
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,72,141,010,44
Roggen Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,91,961,070,47
Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,101,070,47
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,101,070,47
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,92,241,070,47
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,051,040,46
Korn (13 % RP2) 86-1,790,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,82,191,040,46
Braugerste Korn (10 % RP2) 86-1,380,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,71,731,010,44
Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -0,71,861,010,44
Hafer Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -1,12,061,130,49
Korn (12 % RP2) 86-1,650,800,35
Stroh86-0,500,300,13
Korn + Stroh3 -1,12,201,130,49
GetreideGanzpflanze35-0,560,230,10
Körnermais Korn (10 % RP2) 86-1,380,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh3 -12,281,000,44
Korn (11 % RP2) 86-1,510,800,35
Stroh86-0,900,200,09
Korn + Stroh3 -12,411,000,44
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86-4,101,200,52
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,601,500,65
Erbse Korn (26 % RP2) 86-3,601,100,48
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,101,400,61
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86 4,481,020,45
Stroh86 1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,981,320,58
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86-4,401,500,66
Stroh86-1,500,300,13
Korn + Stroh3 -15,901,800,79
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91-3,351,800,78
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh3 -1,74,542,481,07
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91-2,911,600,70
Stroh86-1,000,900,40
Korn + Stroh3 -24,913,401,50
Senf Korn91-5,081,770,77
Stroh86-0,700,400,17
Korn + Stroh3 -1,56,132,371,03
Öllein Korn91-3,501,200,52
Stroh86-0,530,200,09
Korn + Stroh3 -1,54,301,500,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze86-1,000,640,28
Hanf
(100 - 150 dt/ha TM)
Ganzpflanze40-0,400,300,13
Miscanthus
(150 - 200 dt/ha TM)
Ganzpflanze80-0,150,120,05
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle22-0,350,140,06
Kraut15-0,200,040,02
Knolle + Kraut3 -0,20,390,150,07
Zuckerrübe Rübe23-0,180,100,04
Blatt18-0,400,110,05
Rübe + Blatt3 -0,70,460,180,08
Gehaltsrübe Rübe15-0,180,090,04
Blatt16-0,300,080,03
Rübe + Blatt3 -0,40,300,120,05
Massenrübe Rübe12-0,140,070,03
Blatt16-0,250,060,02
Rübe + Blatt3 -0,40,240,090,04
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze28-0,380,160,07
SilomaisGanzpflanze35-0,470,180,08
RotkleeGanzpflanze20-0,650,130,06
LuzerneGanzpflanze20-0,650,140,06
KleegrasGanzpflanze20-0,580,140,06
LuzernegrasGanzpflanze20-0,580,150,07
Weidelgras
(Ackergras)
Ganzpflanze20-0,530,160,07
Futterzwischen-
früchte
Ganzpflanze15-0,430,130,06
Vermehrungspflanzen
Grassamen-
vermehrung
Samen86-2,200,700,31
Stroh86-1,500,350,15
Samen + Stroh3 -814,203,501,54
Klee-, Luzerne-
vermehrung
Samen91-5,501,460,64
Stroh86-1,500,300,13
Samen + Stroh3 -817,503,861,70
1 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2 Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3 Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.


Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren

12345
KulturStickstoffgehalt
in kg N/100 dt FM1
Ganzpflanze
kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt
kg P2O5/100 dt FM1
Haupternteprodukt
kg P/100 dt FM1
Haupternteprodukt
Blumenkohl31,42810,304,53
Brokkoli37,14514,906,56
Buschbohne34,7259,204,05
Chicorée252512,105,32
Chinakohl16,3159,204,05
Dill, Frischmarkt 30309,204,05
Dill, Industrieware 30309,204,05
Erdbeeren 175,002,20
Feldsalat45459,904,36
Feldsalat, großblättrig 45459,904,36
Gemüseerbse5210022,9010,08
Grünkohl46,24916,307,17
Gurke, Einleger 17,1156,903,04
Knollenfenchel24,3206,903,04
Kohlrabi29,82810,304,53
Kohlrübe 2611,505,06
Kürbis252520,609,06
Mairüben (mit Laub) 171710,304,53
Möhre, Bund- 17178,203,61
Möhre, Industrie- 17,3138,003,52
Möhre, Wasch- 16,8138,003,52
Pastinake33,32523,6010,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 454511,505,06
Petersilie, Blatt-,
nach einem Schnitt
43,64511,505,06
Petersilie, Wurzel- 424213,706,03
Porree27258,003,52
Radies20206,903,04
Rettich, Bund- 17177,603,34
Rettich, deutsch 17,1148,003,52
Rettich, japanisch 13,1106,002,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn  184,802,11
Rosenkohl46,96519,508,58
Rote Rüben 272811,505,06
Rotkohl25,6228,003,52
Rucola, Feinware 36,74010,304,53
Rucola, Grobware 36,74010,304,53
Salate, Baby Leaf Lettuce 35358,003,52
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19196,903,04
Salate, Eissalat 15,5145,702,51
Salate, Endivien, Frisée 25256,002,64
Salate, Endivien, glattblättrig 20206,002,64
Salate, Kopfsalat 18186,903,04
Salate, Radicchio 25259,204,05
Salate, verschiedene Arten 19196,903,04
Salate, Romana 20209,204,05
Salate, Romana, Herzen 26,8249,204,05
Salate, Zuckerhut 202011,505,06
Schnittlauch, gesät,
bis 1. Schnitt
505013,706,03
Schnittlauch, gesät,
nach einem Schnitt
505013,706,03
Schnittlauch,
Anbau für Treiberei
505013,706,03
Schwarzwurzel23,82316,007,04
Sellerie, Bund- 272712,605,54
Sellerie, Knollen- 26,72514,906,56
Sellerie, Stangen- 252511,505,06
Spargel ab Ertragsbeginn  268,203,61
Spinat, Blatt-, FM1, Baby 454511,505,06
Spinat, Blatt-, Standard 404011,505,06
Spinat, Hack, Standard 363611,505,06
Stangenbohne, Standard 29,5259,204,05
Teltower Rübchen
(Herbstanbau)
32,54524,1010,60
Weißkohl, Frischmarkt 24,2207,303,21
Weißkohl, Industrie 23,3207,303,21
Wirsing37,53511,505,06
Zucchini23166,002,64
Zuckermais31,73516,007,04
Zwiebel, Bund- 20206,002,64
Zwiebel, Trocken- 22,4188,003,52
1 FM = Frischmasse.


Tabelle 3 Grünland

Anzahl Nutzungen ErnteproduktNährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
  NP2O5P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze1,380,500,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze1,820,650,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,400,710,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,700,810,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze2,800,870,38
1 TM = Trockenmasse



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020

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Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,

2.
Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,

3.
zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,

4.
Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle,

5.
Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

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Anlage 9 (zu § 12) Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m³/Tier


Kategorie Produktionsverfahren Einstreu Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
Frischmist1GülleJauche2
 1234567
 Milchviehhaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
1.Kälberaufzucht0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs
je Kalb; 3 Durchgänge p.a.
3,01,841,50,2
2.Jungrinder-
aufzucht
Erstkalbealter
27 Monate;
605 kg Zu-
wachs je auf-
gezogenes Tier
Grünlandbetrieb,
mit und ohne
Flächen im
„Naturschutz"
konventionell3,04,04,65 1,2
3.extensiv3,04,0
4.Ackerfutterbau-
betrieb
mit Weide 3,04,0
5.Stallhaltung3,04,0 
6.Milch-
erzeugung
Leistung
bezogen auf
ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß);
0,9 Kalb
Grünlandbetrieb
(mit Weidegang)
6.000 kg ECM 4,07,29,53,0
7.8.000 kg ECM 4,07,510,03,2
8.10.000 kg ECM 5,08,010,53,4
9.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang
mit Heu)
6.000 kg ECM 4,07,29,543,04
10.8.000 kg ECM 4,07,510,043,24
11.10.000 kg ECM 5,08,010,543,44
12.12.000 kg ECM 6,08,511,053,65
13.Milch-
erzeugung
Leistung
bezogen auf
ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß);
0,9 Kalb
Ackerfutterbau-
betrieb
(mit Weidegang)
6.000 kg ECM 4,07,29,53,0
14.8.000 kg ECM 4,07,510,03,2
15.10.000 kg ECM 5,08,010,53,4
16.12.000 kg ECM 6,08,511,053,65
17.Ackerfutterbau-
betrieb
(ohne Weidegang
mit Heu)
6.000 kg ECM 4,07,29,53,0
18.8.000 kg ECM 4,07,510,03,2
19.10.000 kg ECM 5,08,010,53,4
20.12.000 kg ECM 6,08,511,053,65
21.Leichte Rassen Ackerfutterbau-
betrieb
5.000 kg ECM 3,066,99,2562,96
22.7.000 kg ECM 4,067,49,7563,16
23.9.000 kg ECM 5,067,910,2563,36
 Rindermast kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
24.Rosa-
Kalbfleisch-
Erzeugung
50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 0,540,1692,060,256
25.Kälbermast 50 bis 250 kg LM;
2,1 Umtriebe p.a.
MAT0,50,941,250,30
26.50 bis 260 kg LM;
1,9 Umtriebe p.a.
MAT
und Kraftfutter
0,540,941,2540,304
27.Fresser-
aufzucht
80 bis 210 kg LM;
2,7 Umtriebe p.a.
Standardfutter0,52,32,750,25
28.N-/P-reduziert0,52,32,750,25
29.Bullenmast bis 625 kg LM
(19 Monate)
ab Kalb
45 kg LM
1,02,33,351,2
30.bis 700 kg LM ab Kalb
45 kg LM
1,02,33,651,5
31.ab 80 kg LM 1,02,33,351,5
32.ab 210 kg LM 1,02,33,851,5
 Mutterkuhhaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
33.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(200 kg Absetzgewicht)
4,06,08,02,75
34.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(230 kg Absetzgewicht)
5,07,9103,0
35.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(340 kg Absetzgewicht)
5,07,91043,04
 Schweinehaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
36.Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM
22 aufgezogene
Ferkel;
217 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter2,0 1,75 2,0 0,6
37.N-/P-reduziert
38.stark
N-/P-reduziert
39.25 aufgezogene
Ferkel;
239 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter2 1,8 2,15 0,655
40.N-/P-reduziert
41.stark
N-/P-reduziert
42.Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM
28 aufgezogene
Ferkel;
264 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter2 1,85 2,25 0,75
43.N-/P-reduziert
44.stark
N-/P-reduziert
45.Ferkelaufzucht
bis 28 kg LM
22 aufgezogene
Ferkel;
656 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter3 2,4 3,0 1,1
46.N-/P-reduziert
47.stark
N-/P-reduziert
48.25 aufgezogene
Ferkel;
711 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter3 2,6 3,255 1,25
49.N-/P-reduziert
50.stark
N-/P-reduziert
51.28 aufgezogene
Ferkel;
824 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter3 2,75 3,55 1,35
52.N-/P-reduziert
53.stark
N-/P-reduziert
54.Spezialisierte
Ferkelaufzucht
450 g Tageszu-
nahme im Mittel
der Aufzucht
von 8 bis 28 kg LM Standardfutter0,2 0,185 0,3 0,15
55.ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
56.von 8 bis 28 kg LM stark
N-/P-reduziert
57.Spezialisierte
Ferkelaufzucht
500 g Tageszu-
nahme im Mittel
der Aufzucht
von 8 bis 28 kg LM Standardfutter0,2 0,185 0,34 0,154
58. ab 8 bzw. 15 kg LM N-/P-reduziert
59.von 8 bis 28 kg LM stark
N-/P-reduziert
60.Jungsauen-
aufzucht
28 bis 115 kg LM;
180 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter0,5 0,69 0,9 0,3
61.N-/P-reduziert
62.Jungsauen-
eingliederung
95 bis 135 kg LM;
240 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter1,0 0,93 1,25 0,5
63.N-/P-reduziert
64.Schweinemast;
von 28
bis 118 kg LM
700 g Tages-
zunahme;
210 kg Zuwachs
Standardfutter0,5 0,54 0,75 0,3
65.N-/P-reduziert
66.stark
N-/P-reduziert
 750 g Tages-
zunahme;
223 kg Zuwachs
Standardfutter0,5 0,54 0,754 0,34
 N-/P-reduziert
 stark
N-/P-reduziert
67.850 g Tages-
zunahme;
244 kg Zuwachs
Standardfutter0,5 0,54 0,754 0,34
68.N-/P-reduziert
69.stark
N-/P-reduziert
70.950 g Tages-
zunahme;
267 kg Zuwachs
Standardfutter0,5 0,54 0,754 0,34
71.N-/P-reduziert
72.stark
N-/P-reduziert
73. Jungebermast;
von 28
bis 118 kg LM
850 g Tages-
zunahme;
Geschlechter-
verhältnis
w:m 50:50;
2,7 Durchgänge;
246 kg Zuwachs
Standardfutter0,5 0,54 0,754 0,34
N-/P-reduziert
74.Eberhaltung60 kg Zuwachs je Platz p.a. 1,01,231,800,75
 Pferdehaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
75. Reitpferde
500 - 600 kg LM
Stallhaltung 6,0 5,6 -3 -3
Stall-/Weidehaltung
76. Reitponys
300 kg LM;
leichte Arbeit
Stallhaltung 4,0 3,4 -3 -3
Stall-/Weidehaltung
77.ZuchtstutenGroßpferd 600 kg LM; Stallhaltung;
0,5 Fohlen p.a.
6,05,6-3-3
78.Aufzuchtpferde
Pony 350 kg LM; Stallhaltung;
0,5 Fohlen p.a.
6,03,4-3-3
79.AufzuchtpferdeGroßpferd; 365 kg Zuwachs;
Stallhaltung; 6. - 36. Monat
2,03,4-3-3
80.Aufzuchtpony
Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;
6. - 36. Monat
3,01,7-3-3
 Schafhaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
81.Mutterschaf
mit Nachzucht
1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm
konventionell0,60,55-3-3
82.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm
extensiv0,60,55-3-3
83.Ziegenhaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
84.Milchziege
mit Nachzucht
800 kg Milch/Ziege p.a.;
1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm
0,60,5-3-3
 Eiererzeugung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
85.Junghennen-
aufzucht
3,3 kg Zuwachs
3 Phasen-
Fütterung
Standardfutter0,0710,001980,043-3
 Kaninchenhaltung kg FM/Tier
und Tag
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
86. Kaninchen-
aufzucht;
52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
p.a.
Aufzucht bis 0,6 kg LM 750,13950,1020-3
Aufzucht bis 3 kg LM 3200,60760,4476-3
87.Kaninchenmast0,6 bis 3 kg LM;
14 kg Zuwachs/Platz
300,05630,0413-3
 Gehegewild     
88.DamtiereFleischerzeugung;
45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Damkalb)
--3-3-3
 Eiererzeugung kg FM/
1.000 Tier-
plätze
und Jahr
t/1.000 Tier-
plätze
m³/Tierplatzm³/Tierplatz
89. Junghennen-
aufzucht
3,5 kg Zuwachs
je Platz p.a.;
3 Phasen-
Fütterung
Standardfutter710 3,5 -3 -3
N-/P-reduziert
90.Legehennen-
haltung
17,6 kg Eimasse
je Tier;
2 Phasen-
Fütterung
Standardfutter1.220 11 -3 -3
91.N-/P-reduziert
 Hähnchenmast kg FM/
1.000 Tier-
plätze
und Jahr
t/1.000 Tier-
plätze
m³/Tierplatzm³/Tierplatz
92.MasthähnchenMast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter570 5,9 -3 -3
93.N-/P-reduziert
94. Mast über 34
bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter500 5,55 -3 -3
N-/P-reduziert
95. Mast bis 30
bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter380 5,00 -3 -3
N-/P-reduziert
96.Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter330 4,65 -3 -3
97.N-/P-reduziert
 Putenmast kg FM/Tier
und
Durchgang
t/1.000 Tier-
plätze
m³/Tierplatzm³/Tierplatz
98.Hähne 22,1 kg Zuwachs
bis 21 Wochen
Mast (56,4 kg
Futterverbrauch)
Standardfutter7,00 24,2 0,127 -3
99.N-/P-reduziert
100.Hennen 10,9 kg Zuwachs
17 Wochen Mast
(26,7 kg Futter)
Standardfutter5,25 25,2 -3 -3
101.N-/P-reduziert
102.Hähne ab der 6. Woche Standardfutter6,00 30,5 -3 -3
103.N-/P-reduziert
104.Hennen ab der 6. Woche Standardfutter4,25 30,0 -3 -3
105.N-/P-reduziert
106.Gemischtgeschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter5,00 24,7 -3 -3
107.N-/P-reduziert
108.Putenaufzucht bis 5 Wochen;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter1,006,6-3-3
 Entenmast kg FM/Tier-
platz
und Jahr
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
109.Pekingenten19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.;
6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier)
bis 26 Tage Mast
2,00,0288-3-3
110.Flugenten15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.;
4 Durchgänge
(2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich)
(w:m = 1:1)
2,040,0230-3-3
 Gänsemast kg FM/Tier-
platz
und Jahr
t/Tierplatzm³/Tierplatzm³/Tierplatz
111.Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier 3,150,0083-3-3
112.Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier 5,60,0187-3-3
113.Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier 11,20,0303-3-3
1 Berechnet auch Gülle + Einstreu - Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe.
2 Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV und Tag) fällt keine Jauche an.
3 Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4 Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5 Werte extrapoliert.
6 Werte interpoliert.


Tabelle 2 Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1


BezeichnungGV2
Ponys und Kleinpferde 0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00
Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer 0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter 0,10
Ferkel0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) 0,06
Mastschweine über 50 kg LG 0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG 0,30
Legehennen ½ Jahr und älter 0,004
Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr 0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004
Gänse insgesamt 0,004
Enten insgesamt 0,004
Truthühner insgesamt 0,004
1 Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2 Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften V. v. 28. April 2020 BGBl. I S. 846 m.W.v. 1. Mai 2020



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