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Anlage 4 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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Anlage 4 Höhe der Marktprämie


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

1. Berechnung der Marktprämie


 
1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:

 
-
„MP" die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,

-
„EV" der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,

-
„MW" der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,

-
„PM" die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),

-
„RW" der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2
Die Höhe der Marktprämie nach § 33g („MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = EV - RW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP" mit dem Wert Null festgesetzt.

2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW"


 
2.1
Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie nach den §§ 23 bis 28

2.1.1
Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet: RWSteuerbare = MWEPEX - PM(Steuerbare) Dabei ist „MWEPEX" der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.

2.1.2
„PM(Steuerbare)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

-
im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,

-
ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.

2.2
Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30

2.2.1
Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden Formel berechnet:

RWWind Onshore = MWWind Onshore - PM(Wind Onshore)

2.2.2
„MWWind Onshore" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der §§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

2.2.2.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.

2.2.2.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.2.2.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.

2.2.2.4
Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.

2.2.2.5
Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.2.3
„PM(Wind Onshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

-
im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

-
ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

2.3
Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31

2.3.1
Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2 entsprechend.

2.3.2
Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:

RWWind Offshore = MWWind Offshore - PM(Wind Offshore)

2.3.3
„MWWind Offshore" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Offshore-Anlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

2.3.3.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.

2.3.3.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.3.3.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen.

2.3.3.4
Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt.

2.3.3.5
Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.3.4
„PM(Wind Offshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

-
im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,

-
im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

-
ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

2.4
Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33

2.4.1
Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel berechnet:

RWSolar = MWSolar - PM(Solar)

2.4.2
„MWSolar" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Er wird wie folgt berechnet:

2.4.2.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

2.4.2.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.4.2.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie.

2.4.2.4
Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.

2.4.2.5
Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.4.3
„PM(Solar) " beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

-
im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

-
im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

-
ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

3. Veröffentlichung der Berechnung


 
3.1
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen.

3.2
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a)
den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig

aa)
für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

bb)
als tatsächlicher Monatsmittelwert („MWEPEX"),

b)
die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung,

c)
die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung,

d)
den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie („MWWind Onshore", ab 1. Januar 2013 zusätzlich: „MWWind Offshore") auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummern 2.1.2 und 2.3.3,

e)
den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar") auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und

f)
den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert („RW") nach Nummer 2, jeweils gesondert nach den verschiedenen Energieträgern:

aa)
Wasserkraft,

bb)
Deponiegas,

cc)
Klärgas,

dd)
Grubengas,

ee)
Biomasse,

ff)
Geothermie,

gg)
Windenergie,

hh)
solare Strahlungsenergie;

solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert („RWSteuerbare") veröffentlicht werden.

3.3
Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu berücksichtigen.

3.4
Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im Sinne des § 31 auszuweisen.

3.5
Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.

3.6
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner bis zum 31. Januar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr den Wert „MWSolar(a)" auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 1. April 2012

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Frühere Fassungen von Anlage 4 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EEG Verringerung des Vergütungsanspruchs (vom 01.04.2012)
... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW"), 1. solange Anlagenbetreiberinnen und ... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren ...
§ 33 EEG Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (vom 01.04.2012)
... des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MWSolar"). Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit ... „MWSolar(a)" ist der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten ...
§ 48 EEG Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.04.2012)
... und den Wert „MWSolar(a)" nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, 2. die Daten ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012)
... des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen. ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... („PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet ... der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, 4. für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MWSolar"). Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit technischen ... „MWSolar(a)" ist der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten ... 1 Buchstabe a und b geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung." 27. Der Anlage 4 Nummer 3 wird folgende Nummer 3.6 angefügt: „3.6 Die ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Anlage 3: Referenzertrag Anlage 4 : Höhe der Marktprämie Anlage 5: Höhe der ... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW"), 1. solange Anlagenbetreiberinnen und ... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren ... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die ... Werte auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem ... die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, 2. die Daten ... Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW"); in sonstigen Fällen entfällt der Anspruch,  ... des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der ... („PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet ... der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, 4. für die ... nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 ... nicht zu berücksichtigen." 44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt: „Anlage 4 Höhe der Marktprämie 1. ... 44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt: „Anlage 4 Höhe der Marktprämie 1. Berechnung der Marktprämie 1.1 Im ...
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... „Daten" die Wörter „ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz" und vor dem Wort „zu" die Wörter „in ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Managementprämienverordnung (MaPrV)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 1 MaPrV Anwendungsbereich
... Offshore-Anlagen („PM (Wind Onshore)") abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2. Offshore-Anlagen („PM (Wind ... Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)") abweichend von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und 3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer ... solarer Strahlungsenergie („PM (Solar)") abweichend von Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum ...
§ 4 MaPrV Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber
... Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buchstabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz ...


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