Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus
- 1.
- Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach §
27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach §
27c Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
- a)
- Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,
- b)
- ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
- c)
- Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
- d)
- eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.
- 2.
- Bonushöhe
Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von
- a)
- 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,
- b)
- 1.000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
- c)
- 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt §
19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
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interne Verweise§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012) ... aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai ... der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz anzuwenden. 8. Die Vergütung für Strom aus ...
Zitat in folgenden NormenGebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 22 GEG Primärenergiefaktoren (vom 01.01.2024) ... wenn c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und d) die Menge ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEuroparechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, ... Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011) ... n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 : Gasaufbereitungs-Bonus Anlage 2: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung ... und das vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufbereitungs-Bonus). (3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz ... aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai ... der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz anzuwenden. 8. Die Vergütung für Strom aus ... nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 ... 4 eingehalten werden." 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus 1. ... 42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus 1. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf den ...
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