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§ 33 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-22 Energieversorgung
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§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie


§ 33 hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge. 2Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst eingespeiste Strommenge. 3Die Begrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalenderjahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.

(2) 1Für den Strom, der über die vergütungsfähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MWSolar"). 2Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, verringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1 auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)"); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. 3Sind die Werte „MWSolar" oder „MWSolar(a)" kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgesetzt.

(3) Der Wert „MWSolar(a)" ist der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten tatsächlichen Monatsmittelwerte des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar") und dem Wert 12.

(4) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit Strom aus anderen Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen, soweit alle Anlagen jeweils derselben Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen. 2Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Wert „MWSolar(a)"; dies gilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt.

(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien G. v. 17. August 2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 1. April 2012

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Frühere Fassungen von § 33 EEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 1 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuell vorher 01.07.2010 (17.08.2010)Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1170
aktuellvor 01.07.2010 (17.08.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33 EEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis (vom 01.01.2012)
... Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 16 EEG Vergütungsanspruch (vom 01.04.2012)
... Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 ...
§ 33h EEG Anzulegender Wert bei der Marktprämie (vom 01.01.2012)
... Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33 , auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch ...
§ 35 EEG Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
... von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur ...
§ 36 EEG Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.04.2012)
... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33 , bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. ...
§ 39 EEG Verringerung der EEG-Umlage (vom 01.04.2012)
...  a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis ... 33 und b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33 ; bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ ... bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucherinnen ... worden sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht ... Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, b) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern ...
§ 57 EEG Clearingstelle (vom 01.01.2012)
... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 58 EEG Verbraucherschutz
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.  ...
§ 61 EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.04.2012)
... den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ...
§ 64f EEG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 01.04.2012)
... und Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann; hierbei ...
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ... liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien ... und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ... die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 ... nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der installierten Leistung und vorbehaltlich des ... dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, findet § 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den ... den Anwendungsbereich der Absätze 18 Satz 2 und 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und 5 keine Anwendung. (20) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember ...
Anlage 4 EEG Höhe der Marktprämie (vom 01.04.2012)
... 2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 1. EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... wie folgt geändert: aaaa) Im Eingangssatz wird nach der Angabe „§ 33 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bbbb) In Doppelbuchstabe aa ... genommen wurde, um weitere 3 Prozent und 3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn ... § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat." 4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ... 5 angefügt: „(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes ... 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung. (5) Unternehmen des ...

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 1 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 8 wird wie folgt gefasst: „8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33 ) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent." b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ... 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33 , die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt ... Vergütung abweichend von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde." 3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 ... von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern." 4. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 ... 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33 , die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, ... Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden Fassung. (8) Auf Strom, den ...

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... für Strom aus solarer Strahlungsenergie". b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur ... b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer ... nach dem Wort „abgenommen" die Wörter „oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.  ... 18 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „bei dem" die Angabe „§ 33 " durch die Angabe „§ 32" ersetzt. 5. § 19 wird wie folgt ... hat" die Wörter „oder der Strom erstmals nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist" gestrichen. 9. § 27 Absatz 6 wird wie folgt ... 27 Absatz 1 Satz 2." 11. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst: „§ 32 Solare Strahlungsenergie (1) ... für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig. § 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ... „§ 16" die Wörter „einschließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2" gestrichen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:  ... worden sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungsfähig ist, nicht ... Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, b) von den Letztverbraucherinnen und ... 1 werden nach dem Wort „Anlage" die Wörter „sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2" gestrichen. 17. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach den Wörtern „Strahlungsenergie, der" die Wörter „nach § 33 Absatz 2" gestrichen. 20. § 63a wird wie folgt gefasst:  ... e) In Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden nach der Angabe „§ 33 Absatz 2" die Wörter „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März ... die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 ... nach § 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im Übrigen, unabhängig von der installierten Leistung und vorbehaltlich des ... dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, findet § 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den ... den Anwendungsbereich der Absätze 18 Satz 2 und 18a fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1 bis 3 und 5 keine Anwendung. (20) Für Anlagen, die nach dem 31. ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... für gasförmige Energieträger". f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf ... f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden". g) Nach der Angabe zu ... Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden". g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: „Teil 3a Direktvermarktung  ... werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen oder ... für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in ... Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist. (3) Anlagenbetreiberinnen und ... bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und 2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem ... aus solarer Strahlungsenergie (1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen ... der Absätze 2 bis 7. (2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. ... um 7,5 Prozentpunkte. (5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden ... § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. (2) Die Vergütungen sind jeweils für die ... den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." 18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23 bis 33 ersetzt: „§ 23 Wasserkraft ... ergibt." 18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23 bis 33 ersetzt: „§ 23 Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraft ... für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig. § 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden (1) Für Strom aus Anlagen ... sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen." 19. Nach § 33 wird folgender Teil 3a eingefügt: „Teil 3a Direktvermarktung  ... Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33 , auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch ... von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur ... Zahlungen von Vergütungen nach § 16 einschließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2 zu speichern, 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und ... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33 , bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. ... a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis ... 33 und b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33 ; bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ ... bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucherinnen ... Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ... den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die ... 4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der nach § 33 Absatz 2 selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei ... werden, 2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer ... Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33 Absatz 2 a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungsdauer, ... und Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann; hierbei ... und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ... liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien ... und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist und d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und ... 2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ...
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
...  Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder ...


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