Artikel 8 - Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)

G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2325, 2439; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Artikel 8 Außerkrafttreten bisherigen Rechts


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 1


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.
das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,

2.
das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,

§ 2


(aufgehoben)

§ 3


1Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 2§ 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. 3§ 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 4Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4


(1) 1Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. 2Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 3Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. 4Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 107 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016

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Frühere Fassungen von Artikel 8 ENeuOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 107 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

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Zitierungen von Artikel 8 ENeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ENeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ENeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen ...

Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Artikel 5 StuVRErgG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 107 2. BRBG Änderung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
...  Artikel 8 § 2 und Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; ...


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