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§ 3 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)

§ 3 Verbotene Geschlechtswahl



Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.

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Zitierungen von § 3 ESchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)
G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 PräimpG Änderung des Embryonenschutzgesetzes
... I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt: „§ 3a ...