Das
Bundesstatistikgesetz vom
22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,".
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort „Berichtszeitraum" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist."
- 5.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Elektronische Datenübermittlung
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.
(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen."
- 6.
- In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschriften" die Wörter „sowie die Geokoordinaten" eingefügt.
- 7.
- In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 8.
- § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder
- 2.
- entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt."
B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026