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§ 1 - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2024 (Nr. 36)
Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-10 Umweltschutz

§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. 2Rechtsvorschriften, die andere Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung festlegen, bleiben unberührt.

 
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