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§ 4 - Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

V. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2024 (Nr. 36)
Geltung ab 03.07.2021; FNA: 2129-56-10 Umweltschutz

§ 4 Kennzeichnungspflicht



(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:

1.
Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,

2.
Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den Vorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151,

3.
Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie

4.
Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151.

(2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.

(3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.



 

Zitierungen von § 4 EWKKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EWKKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EWKKennzV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr ...