Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
§ 25 Gestaltung des Zertifikats

Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats

§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs



(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn

1.
die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,

2.
der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und

3.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden.

(2) 1Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf

1.
bestimmte Abfallarten,

2.
bestimmte Tätigkeiten oder

3.
bestimmte Standorte.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.

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§ 25 Gestaltung des Zertifikats


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.



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