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§ 9 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes



(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) 1Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. 2Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuer ist sofort fällig. 4Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 9 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 22.07.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 EnergieStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 9 Absatz 1a , § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 , § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 ...

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... werden. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 , § 9a Absatz 4, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in Verbindung ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2 , § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 18c, § 22 Absatz 2 ...
§ 24 EnergieStV Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (vom 01.04.2010)
... Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen ...
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... der Steuer nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6, § 31 Absatz 4, § 32 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... enthält. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9 , 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift nach der ... nach § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9 , 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 25 werden ... § 23a sowie § 23a werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 ... 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Steuervertreter" ersetzt. 32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1a , § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit ... § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1a , § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird ... vor § 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9 , 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der Angabe ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und ...

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird folgende Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den ... 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:  ... Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9 , 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die ... § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr". c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 9a Registrierte ... eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach ... beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt: „§ 9a ... b) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen" die Angabe „§ 9 Absatz 1a," eingefügt. c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer ... 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 18 ...