Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 1 Bevorratung
Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes
§ 2 Allgemeines
§ 3 Bevorratungspflicht
§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht
§ 5 Spezifische Vorräte
§ 6 Vorratshaltung
§ 7 Delegationen
§ 8 Übertragung von Aufgaben
§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht
Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten
§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen
Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes
§ 13 Mitgliedschaft
§ 14 Organe
§ 15 Satzung
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung
§ 18 Beirat
§ 19 Aufgaben des Beirats
§ 20 Ausschüsse des Beirats
§ 21 Vorstand
§ 22 Aufgaben des Vorstandes
Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung
§ 23 Beiträge
§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 29 Jahresabschluss
§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen
Fünfter Abschnitt Aufsicht
§ 31 Aufsicht
Sechster Abschnitt Auflösung
§ 32 Auflösung
Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern
§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte
§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte
§ 37 Übrige Meldepflichten
§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte
§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Übergangsregelung

§ 1 Bevorratung



Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.

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Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes

§ 2 Allgemeines


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht.

(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie voraus.

(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 3 Bevorratungspflicht


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum Ablauf des 30. Juni des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist.

(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.

(3) 1Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). 2Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. 3Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 4 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. 4Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. 5Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. 6Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.

(4) 1Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 2Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(5) 1Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind. 2Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mineralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berechnung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil des Erzeugnisses heranzuziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an

1.
Erdöl,

2.
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.

(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, sofern

1.
diese in demselben Tanklager oder in derselben Raffinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, und

2.
sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung sofort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden können.

(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt werden können.

(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelagerten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:

1.
Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,

2.
Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem Faktor 1,2 ergibt.

Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.

(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt gehalten werden:

1.
in Vorratsbehältern von Raffinerien,

2.
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,

3.
in Tanklagern an Rohrleitungen,

4.
in Kavernen,

5.
auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen der Ladung bereit sind, oder

6.
in Form von Tankbodeninhalten.

Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:

1.
in Ölleitungen,

2.
in Straßentankwagen,

3.
in Eisenbahnkesselwagen,

4.
auf Leichtern,

5.
auf Küstentankschiffen,

6.
in Bunkern von Schiffen,

7.
in Tankstellen,

8.
in Einzelhandelsgeschäften,

9.
von sonstigen Verbrauchern,

10.
als Betriebsvorräte,

11.
auf Binnentankschiffen,

12.
auf Tankschiffen auf See oder

13.
als militärische Vorräte.

(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unternehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle eines anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 5 Spezifische Vorräte


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) 1Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. 2Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1.
Ottokraftstoff,

2.
Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3.
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) 1Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindestens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs nach Absatz 4 ausmachen. 2Bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Rohöläquivalente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.

(4) 1Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen" gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.

(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen zu halten.

(7) 1Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindestniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. 2Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, unterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 6 Vorratshaltung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.

(2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Verbrauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können:

1.
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdölerzeugnisse und Komponenten handelt,

2.
innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl handelt.

In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.

(6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darüber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Genehmigung der zuständigen Behörden des jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungsstelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, sodass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter vermischt sind.

(7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Ausnahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 7 Delegationen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen).

(2) 1Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 11 Absatz 1 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. 2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. 2Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat.

(4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 8 Übertragung von Aufgaben


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.

(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Ausweitung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwaltung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils einschließlich der Anschriften,

2.
gelagerte Mengen,

3.
Zeitraum der Lagerung,

4.
Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob Erdöl gelagert wird und

5.
die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. 2Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.

(2) 1Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. 2Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. 3Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.

(2) 1Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. 2§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. 3Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.

(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.

(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten

§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur

1.
Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung,

2.
Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung),

3.
Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten),

4.
solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union,

5.
sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder

6.
Behebung lokaler Krisensituationen

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.

(5) 1Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes zugeteilt werden. 2Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm zugeteilten Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes

§ 13 Mitgliedschaft


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.

(2) 1Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager, in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 3Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwendungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. 4Als Erdölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet, sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

(4) 1Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. 2Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist nicht Einführer.

(5) 1Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen erwirbt. 2Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. 3Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

(6) 1Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn den beitragspflichtigen Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.

(7) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. 2Dies gilt auch im Fall des Absatzes 5. 3Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 14 Organe



Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind

1.
die Mitgliederversammlung,

2.
der Beirat und

3.
der Vorstand.

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§ 15 Satzung


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 16 Mitgliederversammlung


§ 16 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. 2Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. 3Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten. 2Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. 2Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird

1.
von 10 Prozent der Mitglieder,

2.
von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Prozent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder

3.
vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner Mitglieder.

(5) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 2Der Vorstand teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.


Text in der Fassung des Artikels 127 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind weitere Stimmen einzuräumen.

(2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schützen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten zu bilden, Rechnung zu tragen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 18 Beirat


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

(2) 1Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

(3) 1Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben beitragspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss auszuüben vermögen. 2Drei weitere Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.

(4) 1Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. 2Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre entsandt. 3Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) 1Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie benannt werden. 2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Absatz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. 2Die Absätze 2 bis 4 sowie 8 und 9 gelten entsprechend.

(7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(8) 1Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 oder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. 2Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.

(9) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. 2Sie haben Verschwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder bekannt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 19 Aufgaben des Beirats


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Beirat

1.
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,

2.
berät über alle Fragen, die für den Erdölbevorratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, und

3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

1.
vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und

2.
dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der Weisungsbefugnis regelt die Satzung.

(3) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. 2Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. 3Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen

1.
Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2,

2.
Weisungen an den Vorstand sowie

3.
die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.

(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.

(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 20 Ausschüsse des Beirats



(1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und einen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Beirat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehören höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat berufen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.

(2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss. Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes in Zusammenhang stehen.

(3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der Vorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Mengenplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf- und -abbaus.

(4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

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§ 21 Vorstand


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Beirat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vorstandsmitglied.

(3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdölbevorratungsverbandes.

(4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Einwilligung des Beirats.

(5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.

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§ 22 Aufgaben des Vorstandes



(1) Der Vorstand

1.
führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,

2.
entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und

3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung

§ 23 Beiträge


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2Näheres regelt die Beitragssatzung. 3Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

1.
der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a)
der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung *), die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

b)
des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2.
der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

3.
der Mengen,

a)
die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

b)
die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

c)
die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben.

2Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. 3Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 4Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. 5§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. 6Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. 4Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen.

(4) 1Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.

(5) 1Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt. 2Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Aufteilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu erwartenden Mengen nach Absatz 2.

(6) Der Beitragssatz wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) aaa) erste Ersetzung G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt. 4Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

(4) 1Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. 2Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Auf die Verjährung von Beitragsforderungen, Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirtschaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(2) 1Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. 2Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. 3Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. 4Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. 5Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(4) 1Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des vorangegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. 2Zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen


§ 26 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) 1Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut.

(4) 1Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut. 4Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsverbandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig sind. 2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. 3Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsverband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.

(2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.

(3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(4) Der Wirtschaftsplan enthält

1.
eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,

2.
einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Investitionen auszuweisen sind, sowie

3.
eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.

(5) 1Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes für das nächste Geschäftsjahr vor. 2Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. 3Vor der Genehmigung des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. 4Hat der Erdölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf- und festgestellt werden. 5Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.

(2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf eines Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.

(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Ausgaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.

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§ 29 Jahresabschluss


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus

1.
der Bilanz und

2.
der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.

(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.

(2) 1Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. 2Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. 3Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,

1.
in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt wurden, oder

2.
Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, solange auch nach den Veräußerungen wenigstens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beiträgen und Nettoerlösen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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Fünfter Abschnitt Aufsicht

§ 31 Aufsicht


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Befugnisse.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes informieren. Sie kann von den Organen des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben; sie hat zu verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Unterlassen es Organe des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbehörde zu verlangen, dass diese Beschlüsse gefasst oder diese Anordnungen getroffen werden.

(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes seine Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des Organs, das seine Pflichten verletzt, und die Befugnisse von dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.

(5) Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Ist die Mindestzahl von Mitgliedern auch nach Ablauf der Frist nicht erreicht, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Sechster Abschnitt Auflösung

§ 32 Auflösung



(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.

(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.

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Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages erforderlich sind. 2Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. 2Dieses Verzeichnis enthält Informationen über den Lagerort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres. 2Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

(3) 1Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. 2In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das vollständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen Vorräte gemäß § 4. 2Er weist dabei die Delegationen und die spezifischen Vorräte aus. 3Erdöl oder Erdölerzeugnisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung nicht aufgenommen werden. 4Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden. 5Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Meldung vorgeben.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats gehaltenen Vorräte. 2In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 2009/119/EG erfolgt. 3Befinden sich bei der Berechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen.

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden. 2Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezifischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzugeben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl der Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erdölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Ferner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine Statistik der am letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.

(4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflichtet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Kommission der Europäischen Union eine Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Mindestanzahl an Verbrauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der Verpflichtung anzugeben sind.

(5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Verbrauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kommission der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich dieser bezieht. Dieser Bericht enthält

1.
eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6 Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind, und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben ist, sowie

2.
eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall von Unterbrechungen der Erdölversorgung sichergestellt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 37 Übrige Meldepflichten


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. 2Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte


§ 38 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft die Einhaltung der Bevorratungspflicht durch den Erdölbevorratungsverband. 2Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen und innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es hierfür sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt.

(2) 1Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 33 prüfen zu können. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. 3Zu diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten anfordern.

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, dem Erdölbevorratungsverband nach Unternehmen und Lagerorten aufgeschlüsselte Angaben zur Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige nach § 10 Absatz 1 zu übermitteln. 2Diese Angaben darf der Erdölbevorratungsverband ausschließlich im Zuge der Kontrolle seiner Vorräte und der für ihn gehaltenen Delegationen verwenden.

(4) 1Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort befindlichen Unterlagen zu prüfen. 2Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu gegenüber

1.
den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes und

2.
solchen juristischen und natürlichen Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband begründet.

3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die Personen zu unterstützen, die von der Kommission der Europäischen Union mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. 2Sie stellen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang gewährt wird zu

1.
allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorräten sowie

2.
ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten.

3Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden. 4Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Erdölbevorratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union begleiten.

(6) Die in Absatz 9 genannten Personen sowie diejenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließlich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der Kommission der Europäischen Union, die mit der Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten

1.
Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, zu gewähren und

2.
auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Vorräten vorzulegen.

(7) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 4 bis 6 personenbezogene Daten bekannt, werden diese weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.

(8) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9) Die Absätze 1 und 4 Satz 1 gelten auch gegenüber juristischen und natürlichen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.

(10) Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.

(11) Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungsverbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungsgesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteiligungsgesellschaften unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 40 Bußgeldvorschriften


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,

4.
entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,

5.
entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6.
entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 41 Übergangsregelung


§ 41 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020



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