Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (1. SchAusnahmVÄndG k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5175 (Nr. 83); Geltung ab 12.12.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 10. Dezember 2021:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2021 SchAusnahmV § 4

§ 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen."

2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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