Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (1. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und des § 36 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205):

---

*)
Die Verpflichtungen aus

1.
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,

2.
Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),

3.
Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und

4.
Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)

sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2010 LMHV § 6a (neu), Anlage 3a (neu)

Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden."

2.
Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

„Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

123
Lfd.
Nr.
Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
1Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr)
Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
denkliche Handwaschgelegenheiten.
2Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana-
lisationsanschluss und Abwasserableitungssys-
tem)
Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
Abwässer nachteilig beeinflusst werden.
3Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le-
bensmittel)
Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
das Waschen der Hände und das Waschen der Le-
bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
flussung von Lebensmitteln.
4Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit
von Trinkwasser)
Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
gen der Trinkwasserverordnung untersucht wird."



Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung



Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

„Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

§ 2a Hausschlachtungen

(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde

1.
zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,

2.
zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und

3.
im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch

(1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zuständigen Behörde

1.
zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festgestellt worden sind, und

2.
im Falle von Wildschweinen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.

(2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden, bevor

1.
der Untersucher im Wildursprungsschein vermerkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, oder

2.
der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein über das Wildbret verfügen darf.

Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln.

§ 2c Verbote und Beschränkungen

(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.

(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten."

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in den Verkehr bringen, es sei denn,

1.
der Untersucher hat im Wildursprungsschein als Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vermerkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, oder

2.
der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein über das Wildbret verfügen darf, und der Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachgewiesen worden sind.

Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln."

3.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch

1.
innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,

2.
am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und

3.
nur

a)
lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und

b)
in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet

abgegeben wird."

4.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs

Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe „aufgetaut" auf diesen Zustand hingewiesen wird."

5.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen oder Alpen, die

1.
auf Grund der geografischen Lage des Betriebes nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert werden kann und

2.
die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt,

mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohmilch

3.
ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen verwendet wird, und

4.
nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils negativem Ergebnis

a)
einer Untersuchung auf sinnfällige Veränderungen und

b)
mittels Schalmtests einer Untersuchung auf den Zellgehalt

unterzogen worden ist."

6.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel

(1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und

1.
im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehrender Lebensmittel die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,

2.
im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehrender Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

a)
auf eine Temperatur von höchstens +7 °C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung abgegeben werden oder

b)
tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von +7 °C nicht überschritten werden darf.

Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abgegeben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sichtbar der Hinweis „sofort verbrauchen" angebracht ist.

(2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden sind, nur an Verbraucher abgeben werden, wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Lebensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzufertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr als -18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rückstellproben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.

(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren, das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder ein Verfahren gleicher Wirkung."

7.
In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen."

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 bis 10 ersetzt:

„8.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

9.
entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder".

bb)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1.
entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,

2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und in dieser wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder".

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.

9.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma durch das Wort „oder" und in Buchstabe m das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt; Buchstabe n wird gestrichen.

b)
Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:

„14.
entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rückstellprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15.
entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

c)
Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die Nummern 16 und 17.

10.
Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3 ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a nicht entsprechen, können bis zum 20. November 2011 weiterverwendet werden."

11.
Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:

„Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (BGBl. I 2010 S. 616)


Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf

1.
Landkreis Eichsfeld,

2.
im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Gieboldehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,

3.
Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4 begrenzt wird,

4.
Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde Katlenburg-Lindau,

5.
Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249 begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und

6.
im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza."


Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2010 Tier-LMÜV § 6, § 7a (neu), § 8, § 11 (neu)

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung „Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" die Angabe „- Tier-LMÜV" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2 Abs. 3" die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und

1.
nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder

2.
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,

im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn

1.
der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und

2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt."

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist

1.
die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

2.
die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

3.
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.

(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden

aa)
jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und

bb)
folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."

b)
In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 4 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2010 ZoonLMÜV § 3a (neu)

Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871) wird folgender § 3a eingefügt:

 
„§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebensmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen."


Artikel 5 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2010 LMEV § 13a (neu), § 16

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen."

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
entgegen § 13a Fleisch einführt."


Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkraftteten


Artikel 7 ändert mWv. 21. Mai 2010 EiProdV FlHV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), geändert worden ist,

2.
die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Mai 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner