Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 1 Feststellungsantrag
§ 2 Entscheidung über den Antrag

Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 1 Feststellungsantrag


§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

(2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sein, der

1.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat), in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in diesem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts auszuüben,

2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,

3.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat, oder

4.
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat.

(3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Person in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Original oder in Kopie,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde,

4.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über die Berufsausübung,

5.
eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde, und

6.
für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

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§ 2 Entscheidung über den Antrag


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. 2Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

1.
sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind, und

2.
diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.

2Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. 3Beabsichtigt das Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,

1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und

2.
worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.

(5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 verfügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor" oder „Patentassessorin" zu führen.



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