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§ 53 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 53 Regelmäßige Sperrfristen



(1) 1Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. 2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.

(2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.

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Zitierungen von § 53 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 FFG Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen (vom 01.01.2024)
... ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist oder 2. hierdurch neue ... 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (3) ... 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, ...
§ 55a FFG Abweichende Regelungen über die Sperrfristen (vom 01.01.2022)
... Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden. (2) Für ...
§ 55b FFG Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt (vom 01.01.2022)
... an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im ... an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt ...
§ 56 FFG Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
... § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden. (2) Für ... an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im ... an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt ...