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§ 6 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Zusammensetzung



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,

7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,

8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,

9.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",

10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,

11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,

13.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b)
die AG Kurzfilm,

14.
je ein Mitglied durch

a)
den Bundesverband Regie e. V. und

b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

19.
je ein Mitglied durch

a)
die evangelische Kirche und

b)
die katholische Kirche.

3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.





 

Frühere Fassungen von § 6 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
aktuellvor 12.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FFG Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung
... jeweils eine Person vorschlagen. Satz 1 gilt hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17 gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen mit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...