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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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1. Kapitel Filmförderungsanstalt
1. Abschnitt Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmförderungsanstalt
§ 2 Aufgaben der FFA
2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen
§ 3 Organe der FFA
§ 4 Vorstand
§ 5 Präsidium
§ 6 Verwaltungsrat
§ 7 Vergabekommission
§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission
§ 8a Unterkommissionen
§ 9 Befangenheit
3. Abschnitt Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 12 Rechnungslegung
§ 13 Aufsicht
2. Kapitel Filmförderung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel
§ 14a Begriffsbestimmungen
§ 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 16 Internationale Koproduktionen
§ 16a Internationale Kofinanzierung
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben
§ 18 Herstellung der Kopien
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
§ 20 Sperrfristen
§ 21 Archivierung
2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion
1. Unterabschnitt Referenzfilmförderung
§ 22 Referenzfilmförderung
§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten
§ 24 Antrag
§ 25 Zuerkennung
§ 26 Auszahlungsgrundsätze
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Verwendung
§ 29 Rückzahlung
§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31 Bürgschaften
2. Unterabschnitt Projektfilmförderung
§ 32 Förderungshilfen
§ 33 Antrag
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
§ 35 Bewilligungsbescheid
§ 36 Förderungszusage
§ 37 Auszahlungsgrundsätze
§ 38 Schlussprüfung
§ 39 Rückzahlung
§ 40 (weggefallen)
3. Unterabschnitt Förderung von Kurzfilmen
§ 41 Referenzförderung
§ 42 Antrag
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 45 Verwendung
§ 46 Rückzahlung
4. Unterabschnitt Förderung von Drehbüchern
§ 47 Förderungshilfen
§ 48 Antrag
§ 49 Auszahlung
§ 50 Verwendung
§ 51 Schlussprüfung
§ 52 Rückzahlung
3. Abschnitt Förderung des Absatzes
§ 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen
§ 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen
§ 53b Projektförderung der Videowirtschaft
§ 54 Antrag
§ 55 Auszahlung und Rückzahlung
4. Abschnitt Kinoförderung
§ 56 Förderungshilfen
§ 56a (aufgehoben)
§ 57 Antrag
§ 58 Auszahlung, Rückzahlung
5. Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 59 (aufgehoben)
§ 60 (aufgehoben)
§ 61 (aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
6. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
3. Kapitel Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt Finanzierung
§ 66 Filmabgabe der Kinos
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen
2. Abschnitt Verwendung der Einnahmen
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
4. Kapitel Auskünfte
§ 70 Auskünfte
§ 71 Förderungsbericht
§ 72 (weggefallen)
5. Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Übergangsregelungen
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 Beendigung der Filmförderung
§ 76 (weggefallen)
§ 77 (Inkrafttreten)

1. Kapitel Filmförderungsanstalt

1. Abschnitt Errichtung, Aufgaben

§ 1 Filmförderungsanstalt



(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.

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§ 2 Aufgaben der FFA


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen;

2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;

3.
die Digitalisierung des deutschen Filmerbes zu fördern;

4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;

5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;

6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;

7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;

8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken.

(2) 1Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. 2Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.

(3) 1Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen und branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

(4) Die FFA gewährt darüber hinaus Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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2. Abschnitt Organe, ständige Kommissionen

§ 3 Organe der FFA



Organe der FFA sind

1.
der Vorstand,

2.
das Präsidium,

3.
der Verwaltungsrat.

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§ 4 Vorstand


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates. Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind.

(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(4) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 5 Präsidium


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. 2Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. 3Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. 4Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. 5Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. 6Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. 3Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) 1Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. 2Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. 3Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) 1Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. 2Es beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 5Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 6 Verwaltungsrat


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern:

1.
drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder, benannt vom HDF KINO e.V.,

5.
zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit,

6.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,

10.
je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen",

11.
zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.,

12.
drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

13.
ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

14.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,

15.
ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V.,

17.
ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V.,

18.
ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,

19.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V.,

20.
ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e.V.,

21.
je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

22.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.

2Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. 3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) 1Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. 2Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. 3Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. 5Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

(3) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. 2Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.

(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. 2Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(6) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. 2Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.

(7) 1Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. 2Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 7 Vergabekommission


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission eingerichtet. 2Sie entscheidet über Förderungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt.

(2) 1Die Vergabekommission besteht aus 13 Mitgliedern. 2Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. 3Ein Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. 4Die Mitglieder haben Stellvertretungen. 5Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) 1Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. 2Sie können einmal wiederbenannt werden. 3Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 4Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. 5Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. 2Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht.

(5) 1Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.

(6) 1Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 8 Zusammensetzung der Vergabekommission


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stellvertretungen werden von den nachfolgenden Organisationen oder Gruppen benannt:

1.
ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,

2.
ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde,

3.
ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,

4.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

5.
ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,

6.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

7.
zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der AG Kurzfilm e. V.,

8.
ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der Filmverleiher e. V. und von der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V.,

10.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e. V. - Bundesverband,

11.
ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,

12.
ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.

2Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die Nachfolge zu benennen. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4§ 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 8a Unterkommissionen


§ 8a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:

1.
die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),

2.
die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

3.
die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und

4.
die Drehbuchförderung (§ 47).

2Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 3Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. 6§ 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) 1Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. 2Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 9 Befangenheit


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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3. Abschnitt Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen



(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,

2.
die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der FFA.

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§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung



(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes rechtzeitig vorzulegen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 12 Rechnungslegung


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) 1Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

(3) 1Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 13 Aufsicht



(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.

(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

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2. Kapitel Filmförderung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 14a Begriffsbestimmungen


§ 14a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist.

(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.

(4) 1Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. 2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann.

(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.

(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn

1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

2.
wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist,

3.
1für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben. 2Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. 3Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. 4Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,

4.
die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt,

5.
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat,

6.
der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welturaufgeführt worden ist,

7.
wenigstens eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für hörgeschädigte Menschen hergestellt worden ist und

8.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

c)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

f)
der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;

g)
der Film befasst sich mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgattungen.

2Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden.

(2) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.

(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfüllend ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 16 Internationale Koproduktionen


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1.
dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entsprechen,

2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

3.
wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist

(internationale Koproduktion).

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3.
entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.

(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:

1.
den Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.


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§ 16a Internationale Kofinanzierung


§ 16a hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind,

2.
ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und

3.
der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.


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§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. 2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. 4Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. 5Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.

(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht.


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§ 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben


§ 17a hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

1.
bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert,

b)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder des § 16a gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. 3Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) 1Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. 2Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen.

(5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.

(6) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 18 Herstellung der Kopien


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 2Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu ziehenden Kopien gewährt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 19 Nicht förderungsfähige Filme


§ 19 wird in 11 Vorschriften zitiert

Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.

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§ 20 Sperrfristen


§ 20 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. 2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. 3Die Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(2) 1Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen:

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. 3Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.

(4) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. 2Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. 2Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. 3Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) 1Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. 2Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. 3Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. 4Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) 1Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. 3Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 21 Archivierung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion

1. Unterabschnitt Referenzfilmförderung

§ 22 Referenzfilmförderung


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten unter 8 Millionen Euro als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). 2Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300.000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500.000. 3Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 4Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50.000 Referenzpunkte.

(2) 1Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. 2Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. 4Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat.

(3) 1Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Academy Award ("Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 200.000 Referenzpunkten,

2.
Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award ("Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 100.000 Referenzpunkten,

3.
Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50.000 Referenzpunkten.

2Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. 3Die nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. 4Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 5Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 6Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt.

(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 beträgt 2.000.000 Euro.

(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 gewährt werden.

(6) 1Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. 2Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. 2Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. 3Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. 4Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150.000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet.

(2) 1Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. 2Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. 3Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 24 Antrag


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. 2Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 25 Zuerkennung


§ 25 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1.
der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,

2.
die Vermietung des neuen Films an ein Kino nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,

3.
bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,

4.
der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,

5.
1der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. 2Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,

6.
1der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. 2Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,

7.
der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,

8.
der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse, maximal jedoch 50.000 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 26 Auszahlungsgrundsätze


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die FFA zahlt die Förderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. 2Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,

1.
wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist;

2.
wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind;

3.
wenn es sich im Fall der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;

4.
1soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen. 2Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5.
wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist;

6.
solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

7.
wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

(3) Absatz 2 Nr. 2 und 7 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

(4) 1Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 27 (weggefallen)


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 28 Verwendung


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden.

(2) 1Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. 2Die FFA kann Ausnahmen zulassen. 3Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.

(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.

(4) 1Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden:

1.
besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films;

2.
im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals.

2Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 29 Rückzahlung


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet,

1.
wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der des § 28 Abs. 1 nicht entspricht,

2.
wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

3.
wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind,

4.
wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

5.
wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird.

Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

(2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 30 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 31 Bürgschaften


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.

(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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2. Unterabschnitt Projektfilmförderung

§ 32 Förderungshilfen


§ 32 hat 2 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.

(2) 1Als Förderungshilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen von bis zu 1.000.000 Euro gewährt. 2Die Höhe der Förderungshilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. 3Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie hoch die Förderungshilfe im Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Mindestförderquote).

(3) 1Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. 2Im Rahmen der Gesamtwürdigung können dabei insbesondere die Höhe der geleisteten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die Zugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden.

(4) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme.

(5) 1Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. 2Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 33 Antrag


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller.

(2) 1Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. 2Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 34 Eigenanteil des Herstellers


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 35 Bewilligungsbescheid


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Für den Bescheid über die Bewilligung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 36 Förderungszusage


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderungszusage).

(2) 1Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. 2Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) 1Die FFA kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. 2Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 37 Auszahlungsgrundsätze


§ 37 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 2 zu versagen,

1.
wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist,

2.
wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

3.
wenn es sich bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;

4.
soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen; auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5.
solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

6.
wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 6 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

(3) 1Die Auszahlung der Förderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 38 Schlussprüfung


§ 38 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA prüft, ob

1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,

2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,

3.
der Film nicht § 19 widerspricht,

4.
der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht.

(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. 2Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 39 Rückzahlung


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Für die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmförderungseinrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Förderungseinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderungsanteilen. In diesem Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderungseinrichtungen der Länder anpassen.

(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn

1.
der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,

2.
der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3.
der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

4.
die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

5.
die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden.

(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel verlangen, dass die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.

(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 40 (weggefallen)


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert


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3. Unterabschnitt Förderung von Kurzfilmen

§ 41 Referenzförderung


§ 41 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. 2Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. 4Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend.

(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhält ein Film zehn Referenzpunkte.

(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten,

2.
Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der FFA mit jeweils fünf Punkten.

(4) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.

(5) 1Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. 2Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 42 Antrag


§ 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller. 3Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.

(2) 1Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. 2Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. 4Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 43 (weggefallen)


§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert


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§ 44 Zuerkennung, Auszahlung


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 45 Verwendung


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach Satz 1 verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 46 Rückzahlung


§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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4. Unterabschnitt Förderung von Drehbüchern

§ 47 Förderungshilfen


§ 47 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Das Drehbuch muss in deutscher Sprache verfasst werden. 3Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 4In besonderen Fällen können Förderungshilfen bis zu 50.000 Euro gewährt werden.

(2) 1Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor für einen programmfüllenden Film Förderungshilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. 2Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.

(4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewährt.

(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung in deutscher Sprache verfasst sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Projektes einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.

(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 48 Antrag


§ 48 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.

(2) 1Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. 2Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Kinos ausgewertet wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 49 Auszahlung


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der Konzept- oder Drehbuchentwicklung.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 50 Verwendung


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwerten, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 51 Schlussprüfung


§ 51 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheides zur Prüfung vorzulegen. 2Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlängern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 52 Rückzahlung


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,

2.
der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4.
das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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3. Abschnitt Förderung des Absatzes

§ 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 gewährt. 2Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannten Kriterien ermittelt.

(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

(3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden

1.
zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,

2.
zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können.

(5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. 2Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen


§ 53a hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar

1.
zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen im Inland,

2.
zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen sowie für Werbemaßnahmen für den Auslandsvertrieb,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) 1Die Förderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. 2Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4.150.000 Euro. 3Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu zehn Jahre. 4Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchstbeträge für Darlehen 300.000 Euro. 5Im Ausnahmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der zuständigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu 300.000 Euro gewährt werden.

(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren.

(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen.

(5) § 32 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Absatz 5 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(7) 1Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 2Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.

(8) 1Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 53b Projektförderung der Videowirtschaft


§ 53b hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar

1.
zur Abdeckung von Herausbringungskosten,

2.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

3.
zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen sowie von weiteren für Kinder und Jugendliche geeigneten Filmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

2Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden. 3Dabei muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. 2Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kosten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf.

(3) 1§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. 2§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 stets nur in Höhe von bis zu 100.000 Euro gewährt werden können. 3Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 4Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.

(4) 1Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 54 Antrag


§ 54 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt sind

1.
bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland;

2.
bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;

3.
bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen.

(2) 1Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. 2Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 55 Auszahlung und Rückzahlung


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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4. Abschnitt Kinoförderung

§ 56 Förderungshilfen


§ 56 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die FFA kann Förderungshilfen gewähren

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt;

2.
zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;

3.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos;

4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5.
zur Beratung von Kinos;

6.
zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino;

7.
für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

2Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Kinos auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. 3Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener technischer Standard gewährleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um eine flächendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen.

(2) 1Die FFA gewährt Förderungshilfen an Kinos, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1.
Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder Besucherin,

2.
Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher oder Besucherin.

3Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für Werbemaßnahmen für deutsche und europäische Filme gewährt. 4Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zueinander stehen. 5Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

(3) 1Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewähren. 2Förderungshilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt. 3Die Förderungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro gewährt werden, im Fall von Darlehen jeweils mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren. 4Förderungshilfen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss gewährt. 5Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Euro betragen.

(4) 1Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 können bis zu 2.000 Euro betragen. 2Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.

(5) 1Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. 2Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Kinos sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.

(6) 1Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Kino für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2014 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn das Kino

1.
bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2.
bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der FFA getilgt hat,

3.
mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und

4.
spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt.

2Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. 3Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Kino bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 4Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Kino den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.

(7) 1§ 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Projekte zu berücksichtigen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 56a (aufgehoben)


§ 56a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 57 Antrag


§ 57 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. 3Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. 4Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland.

(2) 1Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. 2Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 58 Auszahlung, Rückzahlung


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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5. Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen

§ 59 (aufgehoben)


§ 59 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 60 (aufgehoben)


§ 60 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 61 (aufgehoben)


§ 61 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 62 (aufgehoben)


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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6. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 63 Verfahrensregelungen


§ 63 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 64 Entscheidungszuständigkeiten


§ 64 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.

(2) 1Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt. 2Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über Projektfördermaßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind. 3Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 65 Widerspruchsentscheidungen


§ 65 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.

(2) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. 2Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. 3Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission.

(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium.

(5) 1Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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3. Kapitel Finanzierung, Verwendung der Mittel

1. Abschnitt Finanzierung

§ 66 Filmabgabe der Kinos


§ 66 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 vom Hundert.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft


§ 66a hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt. 2Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten. 2Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis zu 30.000.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60.000.000 Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz von über 60.000.000 Euro 2,3 vom Hundert.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(5) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen


§ 67 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hundert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert

von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert

von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert

von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert

von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

(3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar 2009 entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten nach den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungserbringung werden in Abkommen mit der FFA festgestellt. Hierbei können über die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten.

(6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1048 m.W.v. 6. August 2010

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2. Abschnitt Verwendung der Einnahmen

§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft


§ 67a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1.
30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

2.
7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

3.
12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 67b Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter


§ 67b hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Fernsehveranstalter können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1048 m.W.v. 6. August 2010

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§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten


§ 68 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

1.
37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

2.
8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

3.
2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),

4.
3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5.
8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,

6.
10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

7.
14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.

(3) 1Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(4) 1Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.

(5) 1Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 68a Verwendung für sonstige Aufgaben


§ 68a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates


§ 69 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. 2Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der FFA für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.

(3) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. 2Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. 3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. 4Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Kinos durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. 5Abweichend von den Sätzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen anderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. 6Auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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4. Kapitel Auskünfte

§ 70 Auskünfte


§ 70 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. 2Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.

(2) 1Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere

1.
auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

2.
auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen,

3.
auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben,

4.
auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge,

5.
auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.

2Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) 1Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. 2Abweichend von Satz 1 sind Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres zu erteilen. 3Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. 4Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind.

(4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind zur Überprüfung der nach Absatz 2 gemachten Angaben befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.

(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.

(6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.

(8) 1Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der auskunftspflichtigen Person zulässig. 2Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem Land dürfen veröffentlicht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 71 Förderungsbericht



Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

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§ 72 (weggefallen)


§ 72 wird in 4 Vorschriften zitiert


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5. Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 73 Übergangsregelungen


§ 73 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt. 2Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2015 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) 1Die Amtszeit des am 31. Dezember 2013 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2014 berufenen Verwaltungsrates. 2Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2014 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Kurzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Eine am 1. Januar 2014 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.

(7) 1Die §§ 67 und 67b in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. 2Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. 3Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.

(8) Die §§ 20, 25 und 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009.

(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme, die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 74 (aufgehoben)


§ 74 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 75 Beendigung der Filmförderung


§ 75 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2016. 2Die FFA legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2015 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(2) 1Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt worden ist. 2Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt.

(3) 1Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. 2Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2019 gestellt werden. 3Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden.

(4) 1Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. 4Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 76 (weggefallen)


§ 76 wird in 3 Vorschriften zitiert


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§ 77 (Inkrafttreten)






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