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§ 9 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 9 Zuteilung von Kennzeichen



(1) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2Das Kennzeichen hat zu bestehen aus

1.
einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und

2.
einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

3Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 4Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen. 5Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen. 6Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 2 erhalten. 7Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.

(2) 1Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter oder der Zuteilung eines Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge desselben Halters ist im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen, sofern die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. 2Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. 3Das Wechselkennzeichen hat aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug zu bestehen. 4Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und

2.
die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

5Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge, für die es zugeteilt worden ist, geführt werden. 6Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur

1.
in Betrieb gesetzt werden oder

2.
abgestellt werden,

wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. 7Der Halter darf

1.
die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder

2.
das Abstellen eines Fahrzeuges

auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. 8§ 41 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgelegt oder aufgehoben. 2Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 3Die Länder können auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. 4Die Beantragung eines zusätzlichen Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein Verbrauch der verfügbaren Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. 5Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 6Ein Kennzeichen, dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.

(4) 1Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern. 2Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges anordnen.



 

Zitierungen von § 9 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FZV Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
... Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt: 1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ... Besteht keine Versicherungspflicht, darf das Fahrzeug nur mit einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden, sofern nicht von einer Ausstellung des Versicherungskennzeichens nach ...
§ 10 FZV Besondere Kennzeichen
... Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H" als ... zuzuteilen. Es hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer anzugeben. ...
§ 11 FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge 2)
... erfüllt. (2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 Satz 1 ist das nach § 9 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es hat den ... Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen. ...
§ 12 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen 3)
... Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. ...
§ 24 FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung
... Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2. Bei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der ...
§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
...  3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2, b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 ...
§ 41 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
... wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb ... werden. Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06" beginnenden Erkennungsnummer nach ... 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06" beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 . (3) Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist von ... Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05" beginnenden Erkennungsnummer nach ... 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05" beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 . Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines ...
§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... Das Kurzzeitkennzeichen hat im Übrigen zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „03" oder „04" beginnenden ... Ziffern bestehenden und mit „03" oder „04" beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 . Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen hat außerdem ein ...
§ 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
... Das rote Oldtimerkennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit den Ziffern „07" beginnenden ... nur aus Ziffern bestehenden und mit den Ziffern „07" beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 . Es ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz ...
§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
...  (2) Das Ausfuhrkennzeichen hat zu bestehen aus dem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer hat zu bestehen aus einer ein- bis ... ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 9 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. ...
§ 59 FZV Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... 1. im Zentralen Fahrzeugregister a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist, b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, ... im örtlichen Fahrzeugregister a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist, b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, ... Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern. (3) ...
§ 72 FZV Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister
... Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem ...
§ 73 FZV Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
... Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein ...
§ 76 FZV Ausnahmen
... einzelne Antragsteller. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2 , § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 , § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3, § ... setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1 , § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auslegt, 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt, 10. ... 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt, 10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt, 11. entgegen § 9 ... 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges anordnet oder ...
§ 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
... Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6 . Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. ... der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6 . Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf ... gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden ...
Anlage 1 FZV (zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
Anlage 2 FZV (zu § 9 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
Anlage 4 FZV (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) Ausgestaltung der Kennzeichen
... Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 § 42 Absatz 4 Satz 3 § 45 Absatz 2 ... Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 § 77 Nummer 10 40 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 § 42 Absatz 4 Satz 3 § 45 Absatz 2 ... Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 § 77 Nummer 10 40 €  ...