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Artikel 45d - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium


Artikel 45d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.





 

Frühere Fassungen von Artikel 45d GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 45d GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45d GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt: „Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium (1) Der ... Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt: „Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium (1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle ...