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§ 6 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 6 Gebühren für andere Leistungen



(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.



 

Zitierungen von § 6 GOÄ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOÄ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
V. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 818; zuletzt geändert durch § 5 Satz 3 V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721
§ 1 GOP
... der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass ...