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Änderung § 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25.06.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Konstituierung


(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(Text alte Fassung)

(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) 1 Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. 2 Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.