§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel
(1) 1Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:
- 1.
- im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
- 2.
- in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1.000 Millionen Euro und
- 3.
- im Jahr 2025 jährlich 2.000 Millionen Euro.
2Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
(2) 1Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. 2Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.
Frühere Fassungen von § 10 GVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 11 GVFG Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes (vom 01.01.2020) ... der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. Dies gilt auch ... der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen ... Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen ...
Zitat in folgenden NormenVerkehrsfinanzgesetz 1971
G. v. 28.02.1972 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 99 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
Artikel 1 3. GVFGÄndG ... Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst: „Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß." b) Folgender ... Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß ...
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnEntflechtungsgesetz (EntflechtG)
Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
§ 3 EntflechtG Finanzierung beendeter Finanzhilfen (vom 21.12.2018) ... führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung ...
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