§ 113 Verordnungsermächtigung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln.
2Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
- 1.
- der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
- 2.
- der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
- 3.
- der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
- 4.
- des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
- 5.
- der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
- 6.
- der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
- 7.
- der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
- 8.
- der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
3Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten.
4Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.
5Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
6Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
7Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
Frühere Fassungen von § 113 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 97 GWB Grundsätze der Vergabe (vom 18.04.2016) ... und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen. (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen ...
§ 114 GWB Monitoring und Vergabestatistik (vom 19.11.2020) ... Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Sektorenverordnung (SektVO)Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Vergabeverordnung (VgV)Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Sonstige
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und SicherheitV. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1081
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher VorschriftenV. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche AnforderungenV. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Zitat in folgenden NormenVergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113 Verordnungsermächtigung § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung ... und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen. (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen ... durch öffentliche Auftraggeber unterliegt. § 113 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach alle drei Jahre jeweils bis zum ... werden. (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die aufgrund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt Kosten ... S. 25). Sie können über das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach § 113 Satz 2 Nummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflicht zur ...
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