Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 1 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 1 Finanzieller Ausgleich durch saldierte Preisanpassung



(1) An die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, tritt ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung, der durch eine saldierte Preisanpassung finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage).

(2) 1Der Zeitraum, in dem eine saldierte Preisanpassung nach dieser Verordnung vorzunehmen ist, ist die Saldierungsperiode. 2Die Saldierungsperiode beginnt am 1. Oktober 2022, 6 Uhr, und endet am 1. April 2024, 6 Uhr.



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