Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 (Nr. 65); Geltung ab 01.01.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 5 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Artikel 8 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Artikel 10 Änderung der Anlagenregisterverordnung
Artikel 11 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Artikel 13 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 15 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 17 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 19 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 KWKG 2023 § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8a (neu), § 8b (neu), § 8c (neu), § 8d (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a (neu), § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 26, § 26a (neu), § 26b (neu), § 27, § 27a (neu), § 27b (neu), § 27c (neu), § 28, § 29, § 30, § 31, § 31a (neu), § 31b (neu), § 32, § 32a (neu), § 33, § 33a (neu), § 33b (neu), § 33c (neu), § 34, § 35, § 36 (neu), § 37 (neu)

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu § 5, Abschnitt 2 und § 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

§ 8c Ausschreibungsvolumen

§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung".

c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt".

d)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen".

e)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung".

f)
Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie folgt gefasst:

„§ 26 KWKG-Umlage

§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage

§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen

§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern

§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen

§ 28 Belastungsausgleich

§ 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen".

g)
Nach der Angabe zu § 31 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur".

h)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32a Clearingstelle".

i)
Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen

§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen".

j)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Terrawattstunden" durch das Wort „Terawattstunden" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," gestrichen.

c)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

„(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.

(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:

a)
die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,

b)
Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,

c)
die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,

d)
die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und

e)
der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und

2.
sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4

1.
ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder

2.
für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verbunden sind," die Wörter „sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen," eingefügt.

b)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:

„4a.
„Ausschreibung" ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,

4b.
„Ausschreibungsvolumen" die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

4c.
„Ausschreibungszuschlag" der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,".

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
„elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme im Zusammenhang steht,".

d)
In Nummer 7 werden die Wörter „elektrische KWK-Leistung ist dabei die elektrische Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess ausgekoppelten Nutzwärme im Zusammenhang steht," gestrichen.

e)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:

„9a.
„innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,

9b.
„installierte KWK-Leistung" die elektrische Leistung, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,".

f)
In Nummer 14 werden die Wörter „dazu gehören" durch die Wörter „mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören" ersetzt.

g)
In Nummer 20 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 61a Nummer 1" ersetzt.

h)
In Nummer 28 werden die Wörter „den §§ 64, 103 Absatz 3 und Absatz 4" durch die Angabe „§ 64" ersetzt.

i)
Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:

„29a.
„Unternehmen" ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und 12 Absatz 4" durch die Wörter „und 11 Absatz 5" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b in Anspruch genommen werden, sind die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. Von Satz 2 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems mindestens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effizienter ist."

5.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Preis zu entrichten, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren" durch die Wörter „übliche Preis zu entrichten" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 2" durch die Wörter „nach Satz 1" ersetzt.

6.
§ 5 wird aufgehoben.

7.
Vor § 6 wird folgender § 5 eingefügt:

„§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1.
nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus

a)
neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt,

b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt oder

c)
nachgerüsteten KWK-Anlagen,

2.
nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

a)
neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt oder

b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „nachgerüsteten KWK-Anlagen" die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Nummer 22" durch die Angabe „§ 3 Nummer 31" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „der zuständigen Stelle gemäß § 5" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn

1.
der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder

2.
eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei KWK-Anlagen," durch die Wörter „bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1," ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Stromkostenintensive Unternehmen im Sinn des Satzes 1 Nummer 3 sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 103 Absatz 3 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Leistungsanteil" durch das Wort „KWK-Leistungsanteil" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen."

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet."

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

10.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d eingefügt:

„§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn

1.
der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,

2.
der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und

3.
die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.

(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

§ 8c Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

1.
im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-Leistung,

2.
im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

3.
im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

4.
im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

5.
im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.

§ 8d Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b erhalten haben, müssen nach der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer Anlage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.

(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

11.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 7 Absatz 7" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a.
sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

1b.
die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

1c.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

1d.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

14.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und wird die Angabe „10" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „50" ersetzt.

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Lieferung von Strom" die Wörter „und Wärme" und nach den Wörtern „bestimmbarer Letztverbraucher" die Wörter „mit Strom und Wärme" eingefügt.

b)
In § 13 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 7 Absatz 7" ersetzt.

16.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen

Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben."

17.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Erfassung der" die Wörter „erzeugten und der in das Netz eingespeisten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für die Unterzähler gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend" durch die Wörter „für die Unterzähler ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zulässig" die Wörter „, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen" eingefügt.

18.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
zur Höhe der Zuschlagzahlung,".

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 1" und die Wörter „ohne Unterbrechung" durch die Wörter „null oder" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

19.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

20.
In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

21.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt und" durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

„a)
mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt oder

b)
mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet."

22.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

23.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Datum der Inbetriebnahme" die Wörter „sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

24.
In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent der" das Wort „erzeugten" durch das Wort „eingespeisten" ersetzt.

25.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

26.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Datums der Inbetriebnahme" die Wörter „sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 10 Absatz 2 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

27.
Die §§ 26 bis 28 werden durch die folgenden §§ 26 bis 28 ersetzt:

„§ 26 KWKG-Umlage

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).

(2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.

(3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden.

(2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden:

1.
von den Netzbetreibern bis zum 31. August eines Kalenderjahres elektronisch

a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,

b)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,

c)
die Summe der prognostizierten Stromabgaben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes,

d)
die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und

e)
die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die der Regelung des § 36 Absatz 3 unterfallen, sowie deren voraussichtliche Umlagenhöhe,

2.
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

a)
bis zum 15. September eines Kalenderjahres

aa)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze differenziert nach Regelzonen,

bb)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, differenziert nach Regelzonen, und

b)
die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen

(1) Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. Die Höhe der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1.
die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2.
abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

(2) Zur Erhebung der nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben.

(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt

1.
für die Strommengen, die von einer nach Absatz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder

2.
für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt worden ist.

(3) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen

1.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,

b)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

c)
den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

d)
die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,

2.
den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai des auf die Begrenzung folgenden Jahres elektronisch den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a anzuwenden.

§ 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.

§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen

1.
einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist und

2.
ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.

(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.

§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.

§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen

(1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn übermittelt werden.

(3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen auch das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.

§ 28 Belastungsausgleich

(1) Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in Abzug bringen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage.

(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.

(5) Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere

1.
die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes insgesamt,

2.
die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewesen sind,

3.
die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,

4.
die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge und

5.
die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen."

28.
§ 29 wird folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" und die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

29.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
die Abrechnung der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber deren Prüfung verlangen,

6.
die Zugehörigkeit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Vorhandensein eines gültigen DIN EN ISO-5001-Zertifikates oder eines gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheides der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register sowie die Bestätigung, welche selbst verbrauchte Strommenge in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Absatz 1,".

cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die Wörter „zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie" werden gestrichen und die Wörter „§ 26 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Angabe „§ 27c Absatz 1" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und die Wörter „§ 28 Absatz 6 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht."

30.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige Stelle" durch die Wörter „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

31.
Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt:

„§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass

1.
die Übertragungsnetzbetreiber

a)
die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen,

b)
die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c Absatz 2 ordnungsgemäß erheben,

c)
für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und

d)
den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen,

2.
die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetzbetreiber sind,

a)
für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,

b)
die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ordnungsgemäß erheben und

c)
den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind."

32.
§ 32 wird durch die folgenden §§ 32 und 32a ersetzt:

„§ 32 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 32a Clearingstelle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zu diesem Gesetz eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.

(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten

1.
zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen haben und

3.
zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:

1.
die Vermeidung von Streitigkeiten und

2.
die Beilegung von Streitigkeiten.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 31b beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt werden.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien

1.
Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfahren können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben oder

2.
Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfahrensordnung.

(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben."

33.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 Satz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1" ersetzt.

34.
Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c eingefügt:

„§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen

1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b,

b)
zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens

aa)
in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres,

bb)
in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,

c)
das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,

d)
zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren,

e)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung,

f)
zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise,

g)
zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,

2.
zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere

a)
Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,

b)
zu regeln,

aa)
dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,

bb)
dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann, soweit durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist, dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht,

cc)
abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 6 und 7 die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist,

dd)
abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen,

ee)
dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen,

3.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,

b)
Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,

c)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

d)
festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,

e)
zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren,

4.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann,

5.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere

a)
zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,

b)
zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,

c)
zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad unterschieden wird,

d)
eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,

e)
zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird,

6.
zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere

a)
zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,

b)
für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche installierte KWK-Leistung der KWK-Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,

c)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln,

d)
die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7.
zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden kann,

8.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,

9.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

10.
zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,

11.
zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu

a)
den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,

b)
dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen,

12.
zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,

13.
von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

1.
zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit

a)
der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,

b)
der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,

c)
die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und

d)
die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,

2.
Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,

3.
abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis,

4.
Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden:

a)
Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten,

b)
abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,

5.
Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen,

6.
von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,

7.
abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Entschädigung zu regeln,

8.
von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,

9.
zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,

2.
die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und

3.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1

a)
Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,

b)
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und

c)
einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.
zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden sind und

2.
zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen

1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,

2.
zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere

a)
Anforderungen an die installierte KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,

b)
Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme,

c)
Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,

d)
Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,

e)
Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,

f)
Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,

g)
Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,

h)
Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,

i)
Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,

j)
Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,

k)
Anforderungen an Wärmenetze,

l)
Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,

3.
zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von

a)
§ 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,

b)
§ 7 Absatz 6 und 7 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist,

c)
§ 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

d)
§ 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

e)
§ 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,

f)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen,

g)
§ 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,

4.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,

b)
zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,

5.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann,

6.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere

a)
zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,

b)
zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,

c)
eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,

d)
zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird,

7.
zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,

8.
zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,

9.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle und das Umweltbundesamt,

10.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

11.
zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15,

12.
zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK-System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,

13.
zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b

1.
abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,

2.
die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.

§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen

(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages."

35.
Dem § 34 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.

(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 4. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 4 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 5 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann."

36.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

b)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Die Begrenzung der KWKG-Umlage nach den §§ 27 bis 27c darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung erfolgen."

c)
Die folgenden Absätze 13 bis 15 werden angefügt:

„(13) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 18 und 21 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und

1.
für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder

2.
bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 Buchstabe a erfolgt ist.

Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird.

(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf

1.
KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie

2.
KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden."

37.
Die folgenden §§ 36 und 37 werden angefügt:

„§ 36 Übergangsbestimmungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage

(1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt abweichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen an Abnahmestellen,

1.
für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht vorlagen und

2.
für die der Letztverbraucher eine Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf 0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016 nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu verzinsen.

(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Absatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromverbrauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zahlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung nach § 28 Absatz 5 anzurechnen.

(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte erhöhen:

1.
für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowattstunde,

2.
für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowattstunde.

Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztverbraucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.

(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber gewährt.

(5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich

(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent pro Kilowattstunde gilt.

(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpassung der Prognose und Abschläge aufgrund der Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar 2017 besteht.

(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwenden."

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Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 2 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEG 2023 § 3, § 9, § 19, § 23, § 24, § 27a, § 28, § 29, § 36c, § 36e, § 36g, § 36h, § 37, § 37c, § 37d, § 38a, § 39d, § 39h, § 42, § 43, § 44a, § 46, § 46a, § 46b, § 48, § 49, § 51, § 52, § 53c (neu), § 55, § 57, § 60, § 60a, § 61, § 61a (neu), § 61b (neu), § 61c (neu), § 61d (neu), § 61e (neu), § 61f (neu), § 61g (neu), § 61h (neu), § 61i (neu), § 61j (neu), § 61a, § 62, § 64, § 66, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 74a (neu), § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 79a, § 81, § 85, § 86, § 88a, § 91, § 93, § 95, § 100, § 101, § 103, § 104, Anlage 1, Anlage 3

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

„§ 10a Messstellenbetrieb".

b)
Nach der Angabe zu § 53b wird folgende Angabe zu § 53c eingefügt:

„§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung".

c)
Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen".

d)
Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage".

e)
Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

b)
Nach Nummer 43 werden die folgenden Nummern 43a und 43b eingefügt:

„43a.
„Strombörse" in einem Kalenderjahr die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat,

43b.
„Stromerzeugungsanlage" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,".

c)
Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
„umlagepflichtige Strommengen" Strommengen, für die nach § 60 oder § 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert,".

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 7" durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases

1.
bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und

2.
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases

1.
ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder

2.
mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.

Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird."

4.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt."

5.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und".

c)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6.
In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2" gestrichen.

7.
In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter „in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr" eingefügt.

b)
Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter „in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

9.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 36c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird" durch das Wort „soll" ersetzt und wird nach dem Wort „verteilt" das Wort „werden" eingefügt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezuschlagt worden sind

1.
bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder

2.
bei einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bezuschlagt werden darf, begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumina."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

11.
In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „rechtshängig geworden" durch die Wörter „eingelegt worden" ersetzt.

12.
§ 36g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „und" die Wörter „abweichend von" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nach der Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Gebotsabgabe die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden" eingefügt.

cc)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft

aa)
in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und

bb)
zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen, und".

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist" durch die Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zur Antragstellung ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Antragstellung keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Antragstellung geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden, und".

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2 für Windenergieanlagen an Land, die im Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zuschlagswert abweichend von Satz 1 für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert des höchsten noch im Netzausbaugebiet bezuschlagten Gebots."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist Satz 1" durch die Wörter „sind die Sätze 1 und 2" ersetzt.

cc)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie

1.
vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und

2.
die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.

Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden."

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13.
§ 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht

1.
erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und

2.
ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat."

14.
In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

15.
In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlassen hat" die Wörter „und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin nach § 29 bekannt gemacht hat" eingefügt.

16.
§ 37d Absatz 3 wird aufgehoben.

17.
§ 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Buchstabe b wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

18.
In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „rechtshängig geworden" durch die Wörter „eingelegt worden" ersetzt.

19.
In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei die Erfüllung der Anforderungen nach" die Wörter „den Absätzen 1 und 3" eingefügt.

20.
In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

21.
In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

22.
In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten" durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.

23.
In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

24.
In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten" durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.

25.
In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

26.
In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

27.
In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres" durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres" ersetzt.

28.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," angefügt.

29.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Angabe „93" werden die Wörter „dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

bbb)
Nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" wird die Angabe „Nummer 1" eingefügt."

30.
Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:

„§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung."

31.
In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt hat" durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g Absatz 3 Satz 3 erloschen ist" ersetzt.

32.
In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage endet" durch die Wörter „für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind" ersetzt.

33.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können" durch die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Verordnung" das Wort „zu" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt."

c)
In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-Umlage" durch die Wörter „Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist," ersetzt.

d)
In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 74" durch die Angabe „§ 74 Absatz 2" ersetzt.

34.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Schienenbahnen" gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „können" durch die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und werden die Wörter „verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher" durch die Wörter „zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und" ersetzt.

35.
§ 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:

„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1.
die Eigenversorgung und

2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

1.
soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),

2.
wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,

3.
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder

4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn

1.
der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder

2.
der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat:

a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder

b)
in dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes.

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,

1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,

2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

3.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,

1.
die

a)
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,

b)
vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder

c)
vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und

2.
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und

2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die

1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

(4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,

1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder

3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.

(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Absatz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange

1.
die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte

a)
der handelsrechtlichen Abschreibung oder

b)
der Förderung nach diesem Gesetz oder

2.
die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend anzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, soweit

1.
der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,

a)
Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist oder

b)
bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 übermittelt,

2.
die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und

3.
das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.

(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet

1.
bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,

2.
bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,

3.
bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder

4.
in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.

Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.

(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet

1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder

2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.

Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.

(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2.
bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.

§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind."

36.
Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1c ersetzt:

„(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedliche hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.

(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,

1.
sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass

a)
sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,

b)
sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,

c)
im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und

2.
seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.

Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.

(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat."

37.
In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61 Absatz 5" durch die Angabe „§ 73 Absatz 5" ersetzt.

38.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4" durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 61" durch die Wörter „§ 61 voll oder anteilig" ersetzt.

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei einem Unternehmen, das

1.
einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,

2.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst verbraucht hat, und

3.
eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erlangen kann, weil seine Stromkostenintensität wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strommengen nicht den Wert nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht,

begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall muss die begrenzte EEG-Umlage für die gesamte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie nach den §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist."

39.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4" das Wort „und" durch die Wörter „, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" die Wörter „, dem zuständigen Netzbetreiber" eingefügt.

40.
In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbetreiber," die Wörter „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen," eingefügt, wird nach dem Wort „Netzbetreiber" das Wort „, Letztverbraucher" eingefügt und wird die Angabe „74" durch die Angabe „74a" ersetzt.

41.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,

b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und".

b)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweisführung nach § 39h Absatz" die Angabe „2" durch die Angabe „4" ersetzt.

42.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe d wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:

„e)
die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,

f)
die Höhe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe der durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie".

ccc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bis zum 31. Mai eines Jahres

a)
mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für einzelne Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgen;

b)
einen Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorlegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

43.
Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:

1.
von den Hauptzollämtern die Daten, deren Übermittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugelassen ist,

2.
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

3.
von den Betreibern von nachgelagerten Netzen die Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenversorger und der sonstigen selbsterzeugenden Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigenerzeugung, zur Eigenversorgung und zum sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauch einschließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern.

Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.

(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen."

44.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,

2.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und

3.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben."

45.
Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:

1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt,

2.
die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,

3.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

4.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:

1.
ihren Namen,

2.
sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

3.
den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,

4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober."

46.
In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74" durch die Angabe „§§ 73 bis 74a" ersetzt.

47.
In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anlagenbetreibern" gestrichen und werden die Wörter „für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden." durch die Wörter „für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden und für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entsprechend anzuwenden." ersetzt.

48.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „74" durch die Wörter „74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „74" durch die Angabe „74a" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

„, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden."

49.
In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die" durch die Wörter „§ 61 die volle oder anteilige" ersetzt.

50.
In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

51.
§ 79a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „auf Antrag Regionalnachweise für" die Angabe „nach § 20" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr" gestrichen.

52.
In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des § 61" durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k" ersetzt.

53.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

a)
zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung des Absatzes 1 fallen,

b)
zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1 Satz 1,

c)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,

d)
zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abweichenden Saldierungsperioden,

e)
auch abweichend von § 61k Absatz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für privilegierte Strommengen,

f)
zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61k Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und

g)
weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,".

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 6 bis 14.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" durch die Wörter „den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 bis 88b" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3 Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjahres, macht die Bundesnetzagentur diese Änderung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt."

54.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1, 1a" ersetzt.

55.
§ 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d," die Angabe „36g," eingefügt.

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a" durch die Angabe „§§ 56 bis 61k" ersetzt.

c)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen."

56.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

57.
In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46" durch die Angabe „46a" ersetzt.

58.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass

a)
die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,

b)
bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder

c)
von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements abgewichen werden kann."

59.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§" die Angabe „24," eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zuschlag zugeordnet worden ist, der" durch die Wörter „deren Zuschlag" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2015" durch die Angabe „31. Juli 2014" und die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Juli 2014" ersetzt.

dd)
Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

„Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017 fällig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „statt der §§" die Angabe „24," und nach den Wörtern „geltenden Fassung die §§" die Angabe „19," eingefügt.

bbb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a angefügt:

„8a.
Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,".

ccc)
In Nummer 10 Buchstabe b werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die Daten" das Wort „gesondert" eingefügt und werden die Wörter „dieser Veröffentlichung" durch die Wörter „der Verwendung der Kapazität" ersetzt.

60.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016,".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c Absatz 4" durch die Angabe „§ 44b Absatz 5" ersetzt.

61.
§ 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen."

62.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Absatz 7" durch die Angabe „§ 61h Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" ersetzt und das Wort „fünf" wird durch das Wort „zehn" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „20" durch die Angabe „acht" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergütung" durch das Wort „Anschlusszahlung" und das die Wörter „gezahlt werden" durch das Wort „erfolgen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit

1.
der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und

2.
die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange

1.
die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,

2.
sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder § 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,

3.
die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und

4.
das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.

(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

1.
die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben wird,

2.
das Kraftwerk, das versorgt wird,

a)
bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und

b)
bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,

3.
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,

4.
nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,

5.
die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden, und

6.
die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

63.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „34 Absatz 2" durch die Angabe „23a" ersetzt.

bbb)
Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „nach den §§ 40 bis 55" gestrichen und wird nach den Wörtern „Berücksichtigung der §§ 19 bis" die Angabe „32" durch die Angabe „54" ersetzt.

bb)
In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Absatz 2" durch die Angabe „23a" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 40 bis 48" gestrichen.

bbb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.

bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 49 bis 51" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2.2.2 Satz 1, Nummer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.

c)
In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen und werden die Wörter „Deutschland/Österreich" durch die Wörter „für Deutschland" ersetzt.

64.
In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 93" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EnWG § 1a, § 13, § 13g, § 13h, § 13i, § 14, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 24, § 51, § 59, § 63, § 111f, § 119 (neu)

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 13g Absatz 7 Satz 9 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung" ersetzt.

4.
In § 13h Absatz 1 Nummer 21 werden die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 13e Absatz 5 Satz 5 bis 7" ersetzt.

5.
In § 13i Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6.
§ 14 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt haben jährlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundlagen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der für weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als konkret geplant, wenn die für die Maßnahme notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen wurden oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisierung innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen."

7.
In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

8.
§ 17d wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist."

b)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.

9.
Dem § 17e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet."

10.
In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.

11.
In § 24 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.

12.
Dem § 51 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet ist."

13.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 19 wird eingefügt:

„19.
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f."

14.
§ 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Juli 2016" durch die Wörter „jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem Jahr 2018 umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten."

15.
Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,".

16.
Folgender § 119 wird angefügt:

„§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende"

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:

1.
im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermeiden, oder

3.
in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.

(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden

1.
zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,

2.
für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine Erstattung

a)
der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,

b)
eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und

c)
der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten

vorzusehen,

3.
zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.

(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn

1.
sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,

2.
sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen

a)
resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,

b)
beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und

3.
diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.

(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind

1.
ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer Energien,

2.
die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,

3.
ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten Energienetz,

4.
die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie

5.
die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.

(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen."

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Artikel 4 Änderung der Netzreserveverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 NetzResV § 3

§ 3 Absatz 2 Satz 5 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEAV § 8

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung - EEAV)".

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „EPEX Spot" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

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Artikel 6 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 HkRNDV § 2, § 6, § 8, § 21, § 27

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

5.
In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 HkRNGebV

In der Überschrift der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Wörter „nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 StromNEV § 19, § 30

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind" ersetzt.

2.
In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," eingefügt.

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Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AbLaV § 18

§ 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

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Artikel 10 Änderung der Anlagenregisterverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AnlRegV § 3, § 8, § 9

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,".

3.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.

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Artikel 11 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EEV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu)

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Anwendungsbereich".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen

1.
zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3.
in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt."

3.
Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus".

4.
In § 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „European Energy Exchange AG in Leipzig" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 9 wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch das Wort „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

7.
Die §§ 7 bis 9 werden durch folgenden Abschnitt 3 und die Überschrift zu Abschnitt 4 ersetzt:

„Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

§ 7 Herkunftsnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

§ 8 Regionalnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

6.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4.
das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5.
Angaben dazu, ob und in welcher Art

a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b)
der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise

(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

Abschnitt 4 Übertragung von Verordnungsermächtigungen".

8.
Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur".

b)
In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" und das Wort „und" am Ende gestrichen.

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

a)
welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

b)
ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

c)
wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt."

9.
Der bisherige § 11 wird durch folgenden § 14 ersetzt:

„§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt

(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,

2.
Anforderungen zu regeln an

a)
die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und

b)
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3.
Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,

4.
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen,

5.
die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

6.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,

7.
für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:

a)
zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

b)
Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,

8.
im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie

9.
die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen."

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Artikel 12 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 DSPV § 2, § 5, § 6

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im Nachweiszeitraum" durch die Wörter „der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung der begrenzten oder vollen" durch die Wörter „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „beantragten Abnahmestellen" durch das Wort „Antragsabnahmestelle" ersetzt und werden nach den Wörtern „Last der Entnahme," die Wörter „und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.

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Artikel 13 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GEEV § 33

In § 33 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung" durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung" ersetzt.

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Artikel 14 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EnLAG § 2

In § 2 Absatz 5 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist," eingefügt.

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Artikel 15 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 MsbG § 66, § 67

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:

1.
§ 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,".

2.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 9 und 10 werden durch folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,".

b)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

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Artikel 16 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 WindSeeG § 24, § 26, § 27, § 29, § 30, § 34, § 37, § 46, § 48, § 66, § 77, § 22, § 41

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:

„§ 77 Übergangsbestimmungen".

2.
In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden" die Wörter „vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

4.
In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

5.
In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

6.
In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

7.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

8.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und".

b)
In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden" die Wörter „vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018" durch die Angabe „15. Juli 2018" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

10.
§ 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht."

11.
§ 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden," ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

12.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die

1.
nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder

2.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen,

sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.

(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt."

13.
In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

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Artikel 17 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 VwGO § 48

In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter „und gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung" gestrichen.

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Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts


Artikel 18 ändert mWv. 1. Januar 2017 HkRNV

Die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 19 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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