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Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb (WettbMesswSGG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. September 2008 EnWG § 3, (Fußnote zum Gesetz), § 21b, § 29, § 35, § 40, § 42

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), wird wie folgt geändert:

1.
Die Fußnote zur Gesetzesüberschrift wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 57)" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 127 S. 92)" werden die Wörter „und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64)" eingefügt.

2.
In § 3 werden nach Nummer 26 folgende Nummern 26a, 26b und 26c eingefügt:

„26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,

26b.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,

26c.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,".

3.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen" durch das Wort „Messstellenbetrieb" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden

1.
der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie

2.
die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen" durch die Wörter „Messstellenbetrieb oder die Messung" ersetzt.

cc)
Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen.

dd)
In dem bisherigen Satz 7 wird das Wort „Messstellenbetreiber" durch das Wort „Dritte" ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird neuer Absatz 3.

d)
Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

(3b) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren."

e)
Der bisherige Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)" und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb sowie für die Messung durch einen Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann,

2.
bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie

3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann."

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „den Sätzen 1 und 2" wird durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

bbb)
Nach dem Wort „insbesondere" werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:

„1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden,

2.
die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 ausgestaltet werden,".

ccc)
Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,".

ddd)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 4 bis 7.

eee)
In den neuen Nummern 6 und 7 wird das Wort „Messstellenbetreibers" durch das Wort „Dritten" ersetzt.

4.
In § 29 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 21a Abs. 6" die Angabe „, § 21b Abs. 4" eingefügt.

5.
In § 35 Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe „12." die Wörter „das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und," eingefügt.

6.
Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

„§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife

(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.

(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife."

7.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird gestrichen.

b)
Absatz 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)".


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2008.