Durch Artikel
1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel
1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.