Das
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „insbesondere" eingefügt und werden die Wörter „Entwicklung der" gestrichen.
- c)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
- b)
- In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze