Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (KSGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); Geltung ab 18.12.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Bundes-Klimaschutzgesetz
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Bundes-Klimaschutzgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 18. Dezember 2019 KSG

(gesamter Text siehe Bundes-Klimaschutzgesetz - KSG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 ändert mWv. 18. Dezember 2019 UVPG Anlage 5

Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.13 angefügt:

„2.13Klimaschutzprogramme nach § 9 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes".


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Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"


Artikel 3 ändert mWv. 18. Dezember 2019 KTFG § 2, § 4

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „insbesondere" eingefügt und werden die Wörter „Entwicklung der" gestrichen.

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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