Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (VaAnfRErgG k.a.Abk.)

G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313 (Nr. 9); Geltung ab 01.06.2008
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2008 BGB § 1600, § 1600b, § 1600e

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1600 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende Personen" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in seinem ersten Satz wie folgt gefasst:

„Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage zuständig ist."

2.
In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes."

3.
§ 1600e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1.
auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2.
auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3.
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4.
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder der Behörde" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2008 PStG § 29a, PStG § 44, § 73, AufenthG § 79, § 87, § 90, § 105a, ZPO § 640d, EGBGB Artikel 229

(1) Dem § 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre."

(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre."

2.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)" ersetzt.

b)
In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag" durch das Wort „Heiratseintrag" und die Angabe „(§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe „(§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.

(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
§ 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beantragt ein Ausländer,

1.
gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder

2.
der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist,

die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4 auszusetzen."

2.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von

1.
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

2.
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,

3.
einem sonstigen Ausweisungsgrund oder

4.
konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen;

in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht

1.
der anfechtungsberechtigten Behörde über die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und

2.
der Familiengerichte über die gerichtliche Entscheidung."

3.
Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen."

4.
In § 105a wird die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5," durch die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6," ersetzt.

(4) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640d wie folgt gefasst:

„§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts".

2.
§ 640d wird wie folgt gefasst:

„§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts

(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist."

(5) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:

 
„§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008

Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 1. Juni 2008."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2008.



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