Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (VaterKlG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2008
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Kostenordnung
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BGB § 194, § 1598a (neu), § 1600b, § 1629

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1598 folgende Angabe eingefügt:

„§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung".

2.
In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft" folgende Wörter eingefügt:

„oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung".

3.
Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt:

„§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht."

4.
§ 1600b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5.
Nach § 1629 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 ZPO § 621a, § 621e, § 640, § 641i

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:

1.
In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Verfahren nach" die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.

2.
In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „in Verfahren nach" die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.

3.
§ 640 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2.
die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

3.
die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,

4.
die Anfechtung der Vaterschaft oder

5.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere."

4.
In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vaterschaft" durch das Wort „Abstammung" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 FGG § 49a, § 56

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 49a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören."

2.
Nach § 55c wird folgender § 56 eingefügt:

„§ 56

(1) Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Familiengericht persönlich anhören.

(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen die Beschwerde zu.

(4) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt unberührt."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung der Kostenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 KostO § 94

In § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „für Verfahren über" die Wörter „die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung einschließlich der Anordnung der Duldung einer Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über" eingefügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird folgender § 17 angefügt:

 
„§ 17 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessordnung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung widerlegt."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2008.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed